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| ==Bemerkungen zum Entwurf Evalutionsordnung==
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| (vom Sascha)
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| ; Allgemein
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| : Ich finde es gut, dass nach langem Hin und Her endlich eine allgemeine Ordnung zur Verbesserung der Studienbedingungen der HTW verfasst wird. Nach meinen Informationen soll die vorliegende Ordnung bewusst Gestaltungsspielräume für die Fakultäten lassen. Persönlich finde ich dieses Vorgehen auch richtig, wenn dabei auf einen Mindeststandard wert gelegt wird. Die Aufgabe des Referates QM muss dabei sein, gemeinsam mit Vertretern der einzelnen Fachschaften, die Einhaltung dieses Standards zu sichern. Des Weiteren finde ich es positiv, dass dem Dekan nun endlich Rechte zum Umgang mit den Ergebnissen der Befragungen eingeräumt werden. Trotz des altbekannten Arguments "der Freiheit von Forschung und Lehre", welche die Lehrenden fordern, kann nun endlich auch auf diese Druck zur Veränderung ausgeübt werden. Zusätzlich wird auch eine verbindliche Regelung geschaffen, dass jeder Bachelor- und Masterstudiengang ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen muss.
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| : Leider befasst sich der Entwurf hauptsächlich mit der Evaluation der Lehre und lässt dabei die Evaluation der Verwaltung sowie der Gleichstellung außer Acht. Des Weiteren entsteht eine zusätzliche Belastung für den Dekan und damit die Gefahr, dass die Qualitätssteigerung nicht Schwerpunkt für die Fakultät wird. Aus meiner Sicht sollten paritätisch besetzte Kommissionen gebildet werden, welche den Dekan entlasten und gleichzeitig eine Kontrollfunktion übernehmen.
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| ; § 1 Geltungsbereich
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| : Worin liegt der Unterschied, nach §1 Abs. 2 der Unterschied zwischen einem Mitglied und einem Angehörigen der HTW?
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| ; § 2 Ziele und Gegenstand
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| : Im Absatz (5) und (6) wird die Evaluation der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sowie der Evaluation der Organisationseinheiten erwähnt. Leider bleiben dabei Fragen nach Zuständigkeit und Durchführung in dem kompletten Entwurf offen.
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| ; § 3 Zuständigkeit
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| : Es wird hier nur von der Zuständigkeit für die Evaluation der Lehre gesprochen.
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| : Es fehlen, wie oben erwähnt, die Zuständigkeiten für die Evaluation des Gleichstellungsauftrages und Organisationseinheiten.
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| ; § 5 Evaluation der Lehre
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| : Nach Absatz 2 soll die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen der Fakultätsrat treffen. Ich denke, die Studienkommissionen sollten diese Entscheidung treffen, da sich durch den näheren Kontakt zu den Studierenden und der paritätischen Besetzung die studentischen Vertreter mehr Einfluss nehmen können.
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| : Im Absatz 3 fehlt die für uns sehr wichtige Angabe durch wen die Ergebnisse bekannt gegeben werden sollen. Hier ist es auch wichtig zu regeln, wie das Bekanntgeben überwacht werden soll. Da nach der Erfahrung des FSR WiWi, trotz einem Fakultätsratsbeschlusses, die Lehrenden etwas nachlässig damit umgehen.
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| : Im Absatz 5 sollten die Lehrenden wegen der Transparenz nicht nur den Dekan sondern mindestens die Studienkommission des Studiengangs unterrichten, in dem die Lehrveranstaltungen gehalten werden. Oder ggf. den jeweiligen FSR.
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| : Zum Absatz 8, eine Beteiligung von mind. 60% ist nach der Erfahrung des FSR WiWi unrealistisch (in der Regel erreicht man nur eine Beteiligung von 25%). Sollte diese Grenze aufrechterhalten werden, sind die meisten, wenn nicht alle, Evaluationsergebnisse anfechtbar. Ich muss zugeben, dass wir bei den WiWi´s eine gewisse Evaluationsmüdigkeit erreicht haben, da jeder Student 2-3 Lehrveranstaltungen im Semester evaluieren muss.
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