Grundordnung HTW Dresden/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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(Beschlussvorlage 2. Sitzung des Erweiterten Senates)
 
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# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und führt mindestens Beschlussprotokolle.
# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und führt mindestens Beschlussprotokolle.


=== § 16 Dekan und Prodekan ===
=== § 16 Dekan und Prodekan ===
# In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
# In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
# Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen vom Rektorat festgelegt wird.
# Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen vom Rektorat festgelegt wird.

Aktuelle Version vom 11. Juni 2010, 20:31 Uhr

Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Aufgrund von § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Grundordnung als Satzung erlassen.

Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung[Bearbeiten]

§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule[Bearbeiten]

  1. Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
  2. Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
  3. Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung. Die Gliederung ist dem Organigramm zu entnehmen, welches das Rektorat beschließt.
  4. Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Angehörige[Bearbeiten]

  1. Das Rektorat kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und im Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
  2. Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können auf ihren Antrag die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Rektorat.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen[Bearbeiten]

  1. Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
  2. Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen im Einvernehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät.

§ 4 Mitgliedergruppen[Bearbeiten]

Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:

Gruppe der Hochschullehrer
Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
Gruppe der Studenten.

§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten[Bearbeiten]

  1. Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Dekan und Prodekan ist zweimal möglich.
  2. Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte[Bearbeiten]

Für jeden Gleichstellungsbeauftragten wird je ein Stellvertreter gewählt.

§ 7 Gastprofessoren[Bearbeiten]

Gastprofessoren sind in ihrem Fachgebiet anerkannte in- und ausländische Wissenschaftler, die für eine Zeit von bis zu zwei Jahren in Lehre und Forschung von der Hochschule bestellt werden; sie sind nebenberuflich tätig.

§ 8 Öffentlichkeit[Bearbeiten]

  1. Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.
  2. Die anderen Organe können über die Zulassung der Öffentlichkeit beschließen.

§ 9 Unvereinbarkeit von Ämtern[Bearbeiten]

Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.

Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule[Bearbeiten]

Abschnitt 1 Zentrale Organe[Bearbeiten]

§ 10 Senat[Bearbeiten]

  1. Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
    4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
    4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
  2. Der Senat setzt Kommissionen für folgende Aufgaben ein:
    Lehre und Studium
    Forschung
    Bibliothek
    und kann weitere Kommissionen einsetzen.

§ 11 Erweiterter Senat[Bearbeiten]

Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 10 sowie weitere
10 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
5 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
5 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

§ 12 Rektorat[Bearbeiten]

  1. Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
    dem Rektor
    zwei Prorektoren und
    dem Kanzler
    besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
  2. Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
  3. Die Aufgabenbereiche des Prorektors für Lehre und Studium sowie des Prorektors für Forschung und Entwicklung werden vom Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus.
  4. Der Rektor wird bei Abwesenheit durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Rektorates vertreten.
  5. Das Rektorat führt regelmäßig Beratungen mit den Dekanen durch.

§ 13 Hochschulrat[Bearbeiten]

Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.

Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene[Bearbeiten]

§ 14 Fakultät[Bearbeiten]

  1. Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben selbstständig und sind zur Zusammenarbeit unter Wahrung des Fachvertretungsprinzips verpflichtet.
  2. Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt, vom Fakultätsrat beschlossen und dem Rektorat angezeigt wird.
  3. Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
  4. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
  5. Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 3 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.

§ 15 Fakultätsrat[Bearbeiten]

  1. Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    der Gleichstellungsbeauftragte (GB) der Fakultät
    die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
Größe der
Fakultät
(Hochschullehrer
Planstellen)
Anzahl der gewählten Vertreter
aus der Gruppe der
Summe Professoren Mitarbeiter Studenten
<= 15 6 + GB 4 1 1
16 - 30 10 + GB 6 2 2
31 - 45 14 + GB 8 3 3
>45 20 + GB 11 4 5
  1. Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.
  2. Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und führt mindestens Beschlussprotokolle.

§ 16 Dekan und Prodekan[Bearbeiten]

  1. In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
  2. Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen vom Rektorat festgelegt wird.

Abschnitt 3 An-Institute / Forschungszentrum[Bearbeiten]

§ 17 An-Institute[Bearbeiten]

Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbstständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.

§ 18 Forschungszentrum[Bearbeiten]

An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule[Bearbeiten]

§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille[Bearbeiten]

  1. Der Rektor kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
  2. Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Senates und alle Mitglieder mit beratender Stimme. Der Senat beschließt über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.

Teil 4 Schlussbestimmungen[Bearbeiten]

§ 20 Bekanntmachungen[Bearbeiten]

Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten[Bearbeiten]

Die vorliegende Grundordnung wurde am xx.xx.2010 vom Erweiterten Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und mit Schreiben des SMWK vom xx.xx.2010 genehmigt. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Grundordnung vom 27.10.2009 außer Kraft.

Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Rektor