Studienkommissionen: Unterschied zwischen den Versionen

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Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studienkommission.
Für jeden Studiengang ist eine Studienkommission zuständig.
==Grundlage==
 
[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5057412688415&jlink=p91 § 91] SächsHSG
== Grundlage ==
==Aufgaben==
[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p91 § 91] SächsHSFG
#Beratung des [[Dekane|Dekans]] bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 3 Satz 1 SächsHSG
 
#Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der [[Studienordnungen|Studien-]] und der [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 3 Satz 2 SächsHSG
== Aufgaben ==
#Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 4
# Beratung des [[Dekane|Dekans]] bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p91 § 91] Absatz 3 Satz 1 SächsHSFG
#Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p22 § 22] Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG
# Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der [[Studienordnungen|Studien-]] und der [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p91 § 91] Absatz 3 Satz 2 SächsHSFG
==Erwerb des Amtes==
# Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p91 § 91] Absatz 4
# Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p22 § 22] Absatz 1 Nummer 3 SächsHSFG
 
== Erwerb des Amtes ==
Der [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]] bestellt im Benehmen mit dem [[Fachschaftsräte|Fachschaftsrat]] die Mitglieder. Der [[Studiendekane|Studiendekan]] ist vorher gewählt.
Der [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]] bestellt im Benehmen mit dem [[Fachschaftsräte|Fachschaftsrat]] die Mitglieder. Der [[Studiendekane|Studiendekan]] ist vorher gewählt.
==Zusammensetzung==
 
== Zusammensetzung ==
Der [[Studiendekane|Studiendekan]] hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.
Der [[Studiendekane|Studiendekan]] hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.
Die Studentinnen und Studenten, die Mitglieder in der Studienkommission sind, sind kraft Amtes Mitglieder im jeweiligen Fachausschuss des StuRa.


== Liste der Studienkommissionen an der HTW Dresden ==
{|
{|
!
|-
! Fakultät
! Studiengang
! Lehrende
! Studierende
|-
| Bauingenieurwesen/Architektur
|Bauingenieurwesen<br>Architektur
|-
| Elektrotechnik
|-
| Geoinformation
|-
| Gestaltung
|-
| Informatik/Mathematik
|-
|-
| Landbau/Landespflege
|Fakultät !! Studienkommission !! Mitglieder
|-
|-  
| Maschinenbau/Verfahrenstechnik
|Design ||  
|-
| Wirtschaftswissenschaften
|}
|}


==Wirken==
 
== Wirken ==
Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige [[Dekanate|Dekanat]] und den jeweiligen [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]]. Demnach können Beschlüsse mit der [[Mehrheiten#zwei Drittel der Mitglieder|2/3-Mehrheit der Mitglieder]] des [[Fakultätsräte|Fakultätsrates]] aufgehoben werden.
Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige [[Dekanate|Dekanat]] und den jeweiligen [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]]. Demnach können Beschlüsse mit der [[Mehrheiten#zwei Drittel der Mitglieder|2/3-Mehrheit der Mitglieder]] des [[Fakultätsräte|Fakultätsrates]] aufgehoben werden.
[[Kategorie:Gremium]]
[[Kategorie:Kommission]]
[[Kategorie:HTW Dresden]]
[[Kategorie:Basiswissen]]

Aktuelle Version vom 1. August 2020, 21:01 Uhr

Für jeden Studiengang ist eine Studienkommission zuständig.

Grundlage[Bearbeiten]

§ 91 SächsHSFG

Aufgaben[Bearbeiten]

  1. Beratung des Dekans bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß § 91 Absatz 3 Satz 1 SächsHSFG
  2. Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 SächsHSFG
  3. Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß § 91 Absatz 4
  4. Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 SächsHSFG

Erwerb des Amtes[Bearbeiten]

Der Fakultätsrat bestellt im Benehmen mit dem Fachschaftsrat die Mitglieder. Der Studiendekan ist vorher gewählt.

Zusammensetzung[Bearbeiten]

Der Studiendekan hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission. Die Studentinnen und Studenten, die Mitglieder in der Studienkommission sind, sind kraft Amtes Mitglieder im jeweiligen Fachausschuss des StuRa.

Liste der Studienkommissionen an der HTW Dresden[Bearbeiten]

Fakultät !! Studienkommission !! Mitglieder
Design


Wirken[Bearbeiten]

Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige Dekanat und den jeweiligen Fakultätsrat. Demnach können Beschlüsse mit der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates aufgehoben werden.