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Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG). (aus: fzs [http://www.fzs.de/aktuelles/positionen/62358.html Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS]. [ | Gemäß der [[Abgabenordnung]] sind auch [[Studierendenschaften]] zur Steuer veranlagt. Besonders [[Umsatzsteuer]] ([[UStG]]) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die [[Studierendenschaften]] relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die [[Studierendenschaften]] - die in der Regel den Rechtsstatus einer ([[Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts|Teil-]])[[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaft öffentlichen Rechts]] haben - zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird. | ||
[[Studierende]] können nach dem Anwendungserlass zum [[EStG]] nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft. | |||
Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der [[Körperschaftssteuer]] ([[KStG]]). (aus: fzs [http://www.fzs.de/aktuelles/positionen/62358.html Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS]. [[fzs]] Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.) | |||
== Umsatzsteuer == | |||
https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2017/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-5-Neuordnung-Umsatzbesteuerung-der-oeffentlichen-Hand.html | |||
== Siehe auch == | |||
* [[Entgeltabrechnungen#Lohnsteuer]] | |||
[[Kategorie:Finanzen]] |
Aktuelle Version vom 21. Januar 2023, 16:54 Uhr
Einschätzung des fzs[Bearbeiten]
Gemäß der Abgabenordnung sind auch Studierendenschaften zur Steuer veranlagt. Besonders Umsatzsteuer (UStG) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die Studierendenschaften relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die Studierendenschaften - die in der Regel den Rechtsstatus einer (Teil-)Körperschaft öffentlichen Rechts haben - zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird.
Studierende können nach dem Anwendungserlass zum EStG nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.
Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG). (aus: fzs Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS. fzs Beschluss der 30. Mitgliederversammlung.)