Mitwirkungsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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# Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken. | |||
# Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung. | # Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung. | ||
# Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben. | # Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben. | ||
=== gewählte Mitglieder === | === § gewählte Mitglieder === | ||
# Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem | # Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem | ||
## mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen, | ## mehrfach unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen, | ||
## Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund. | ## Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund. | ||
# Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes. | # Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes. | ||
=== kooptierte Mitglieder === | === § kooptierte Mitglieder === | ||
Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder. | Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder. | ||
=== assoziierte Mitglieder === | === § assoziierte Mitglieder === | ||
# Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung. | # Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung. | ||
# Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere: | # Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere: | ||
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# Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere: | # Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere: | ||
## Senat, | ## Senat, | ||
## Senatskommission. | ## Senatskommission, | ||
## Erweiterter Senat, | |||
## Rektorat, | |||
## Rektoratskommission, | |||
## Hochschulrat. | |||
=== | === § Anrechnung === | ||
Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern. | # Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern. | ||
# Für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören: | |||
## Referatsleitung Verwaltung, | |||
## Sprecherinnen und Sprecher oder | |||
## Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft. | |||
# Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.<!-- Eine bessere Formulierung wäre wünschenswert. --> |
Aktuelle Version vom 25. April 2011, 03:52 Uhr
§ Mitwirkung[Bearbeiten]
- Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken.
- Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
- Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.
§ gewählte Mitglieder[Bearbeiten]
- Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem
- mehrfach unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen,
- Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
- Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.
§ kooptierte Mitglieder[Bearbeiten]
Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.
§ assoziierte Mitglieder[Bearbeiten]
- Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
- Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
- Fakultätsrat,
- Studienkommission,
- Prüfungsausschuss,
- Berufungskommission.
- Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
- Senat,
- Senatskommission,
- Erweiterter Senat,
- Rektorat,
- Rektoratskommission,
- Hochschulrat.
§ Anrechnung[Bearbeiten]
- Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.
- Für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören:
- Referatsleitung Verwaltung,
- Sprecherinnen und Sprecher oder
- Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft.
- Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.