StuRa Diskussion:Studentinnen- und Studentenrat/Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Diskussion:Geschäftsordnung StuRa/Dokument wurde nach Diskussion:Studentinnen- und Studentenrat/Geschäftsordnung/Dokument verschoben)
(§ Sitzungsleitung und Protokollführung)
Zeile 23: Zeile 23:
* Stimmberechtigte des (unseres) [[StuRa]] im [[LSR]] haben gleiche Rechte hinsichtlich Belange der [[KSS]] wie die [[Sprecherinnen und Sprecher]], da diese [[Sprecherinnen und Sprecher]] des (unseres) [[StuRa]] auf Ebene der [[KSS]] sind.
* Stimmberechtigte des (unseres) [[StuRa]] im [[LSR]] haben gleiche Rechte hinsichtlich Belange der [[KSS]] wie die [[Sprecherinnen und Sprecher]], da diese [[Sprecherinnen und Sprecher]] des (unseres) [[StuRa]] auf Ebene der [[KSS]] sind.
* Zuordnung der Verantwortlichkeit der Ausschüsse der [[KSS]] an die [[Referate]] (bzw. deren [[Referatsleitung | Leitungen]])
* Zuordnung der Verantwortlichkeit der Ausschüsse der [[KSS]] an die [[Referate]] (bzw. deren [[Referatsleitung | Leitungen]])
== § Sitzungsleitung und Protokollführung ==
Genauer Konzeption erscheint notwendig:
Unterscheidung und Definition von
* Sitzungsleitung (oder Sitzungsvorstand)
* Versammlungsleitung (oder Redeleitung)
* Protokollführung
====== § Sitzungsvorstand ======
(1) Der Sitzungsvorstand besteht aus drei vom StuRa gewählten Mitgliedern.<br>
(2) Der Sitzungsvorstand leitet und strukturiert die Sitzung des StuRa. Er ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen für die Sitzung rechtzeitig bereitstehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br>
(3) Der Sitzungsvorstand bestimmt den Versammlungsleiter in der Regel aus seiner Mitte. Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgewalt auf der Sitzung des StuRa. Ihm obliegt die Auslegung der Grundordnung und deren Ergänzungsordnungen mit Wirkung für den Verlauf der aktuellen Sitzung. Auf außerordentlichen Sitzungen hat der Versammlungsleiter insbesondere das Recht, Initiativen abzulehnen, ((die § 22 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 )) zuwiderlaufen.<br>
(4) Der Sitzungsvorstand ist für die Erstellung und Verwaltung des Protokolls zuständig.<br>
(5) Ruht das Mandat eines Mitgliedes des StuRa gemäß § Abs. 2, hat der Sitzungsvorstand unverzüglich den entsprechenden FSR zu informieren.<br>
usw.
-- [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 03:51, 25. Apr 2011 (CEST)

Version vom 25. April 2011, 02:51 Uhr

Komponenten von liquid democracy zur meinungsbildung einbauen? JohannesSchneemann

Antragsform

Was muss mindestens in einen Antrag:

  1. Name des Antragstellers,
  2. Telefonnummer oder E-Mailadresse des Antragstellers,
  3. eine Beschreibung der beantragten Sache.

§ Sitzungen

  1. Außerordentliche Sitzungen der Organe werden einberufen auf Verlangen
    1. der Sitzungsleitung oder
    2. der Sprecher.
  2. Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.
  3. Finden wöchentlich statt.

§ Anträge

  1. Einreichungsfristen

Mitwirkung in der KSS

§ Sitzungsleitung und Protokollführung

Genauer Konzeption erscheint notwendig:

Unterscheidung und Definition von

  • Sitzungsleitung (oder Sitzungsvorstand)
  • Versammlungsleitung (oder Redeleitung)
  • Protokollführung
§ Sitzungsvorstand

(1) Der Sitzungsvorstand besteht aus drei vom StuRa gewählten Mitgliedern.
(2) Der Sitzungsvorstand leitet und strukturiert die Sitzung des StuRa. Er ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen für die Sitzung rechtzeitig bereitstehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Sitzungsvorstand bestimmt den Versammlungsleiter in der Regel aus seiner Mitte. Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgewalt auf der Sitzung des StuRa. Ihm obliegt die Auslegung der Grundordnung und deren Ergänzungsordnungen mit Wirkung für den Verlauf der aktuellen Sitzung. Auf außerordentlichen Sitzungen hat der Versammlungsleiter insbesondere das Recht, Initiativen abzulehnen, ((die § 22 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 )) zuwiderlaufen.
(4) Der Sitzungsvorstand ist für die Erstellung und Verwaltung des Protokolls zuständig.
(5) Ruht das Mandat eines Mitgliedes des StuRa gemäß § Abs. 2, hat der Sitzungsvorstand unverzüglich den entsprechenden FSR zu informieren.

usw.

-- PaulRiegel 03:51, 25. Apr 2011 (CEST)