Geschäftsordnungen: Unterschied zwischen den Versionen
K (Geschäftsordnung wurde nach Geschäftsordnungen verschoben: Verschiebung der Übersicht aller Geschäftsordnungen (daher Plural) zur entsprechenden Bezeichnung) |
K (Anpassung nach Verschiebung) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Geschäftsordnungen]] regeln die Verfahren eines [[Organ]]es. Üblicher Weise handelt es sich dabei um die Organisation zu [[Sitzung]]en. Das beginnt mit den [[Einladung]]en und geht bis zur [[Verabschiedung]] des [[Protokoll]]s. | |||
Bei fehlender [[Geschäftsordnung]] oder der fehlenden Reglung bei Unklarheiten | Bei fehlender [[Geschäftsordnungen | Geschäftsordnung]] oder der fehlenden Reglung bei Unklarheiten zu [[Geschäftsordnungen]] (Üblicherweise Weise ist in allen [[Geschäftsordnungen]] geregelt, wem die Auslegung der [[Geschäftsordnungen | Geschäftsordnung]] oder die Entscheidung für fehlende Reglung in der [[Geschäftsordnungen | Geschäftsordnung]] obliegt.) ist die [[Geschäftsordnungen | Geschäftsordnung]] des [[Organ]]s anzuwenden, deren Daseinsberechtigung das [[Gremium]] unterliegt. Im Konkreten bedeutet das: Beim [[StuRa]], dessen Dasein sich durch das [[SächsHSG]] ergibt, welches der [[SLT]] geschaffen hat, ist [http://www.landtag.sachsen.de/de/landtag/grundlagen/87.aspx dessen Geschäftsordnung] im Zweifelsfall anzuwenden. Etwa bei einer [[SK]] ist dann die [[Geschäftsordnung des Senates]] anzuwenden. | ||
=== bekannte Beispiele === | === bekannte Beispiele === |
Version vom 26. März 2011, 20:57 Uhr
Geschäftsordnungen regeln die Verfahren eines Organes. Üblicher Weise handelt es sich dabei um die Organisation zu Sitzungen. Das beginnt mit den Einladungen und geht bis zur Verabschiedung des Protokolls.
Bei fehlender Geschäftsordnung oder der fehlenden Reglung bei Unklarheiten zu Geschäftsordnungen (Üblicherweise Weise ist in allen Geschäftsordnungen geregelt, wem die Auslegung der Geschäftsordnung oder die Entscheidung für fehlende Reglung in der Geschäftsordnung obliegt.) ist die Geschäftsordnung des Organs anzuwenden, deren Daseinsberechtigung das Gremium unterliegt. Im Konkreten bedeutet das: Beim StuRa, dessen Dasein sich durch das SächsHSG ergibt, welches der SLT geschaffen hat, ist dessen Geschäftsordnung im Zweifelsfall anzuwenden. Etwa bei einer SK ist dann die Geschäftsordnung des Senates anzuwenden.
bekannte Beispiele
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags
- Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden (vom Rektorat TU Dresden)