StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Grundsatz ====
==== Grundsatz ====
Derartige [[Beschlüsse]] zeichnen sich durch [http://de.wikipedia.org/wiki/Persistenz Persistenz] aus. Daher ist hier besonders auf die [http://de.wikipedia.org/wiki/Permanenz permanente] Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] dienen.
Ein derartiger [[Beschluss]] zeichnet sich durch [http://de.wikipedia.org/wiki/Persistenz Persistenz] aus. Daher ist hier besonders auf die [http://de.wikipedia.org/wiki/Permanenz permanente] Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] dienen.


==== Forderung ====
==== Forderung ====
Derartige [[Beschlüsse]] bedürfen der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden.
Ein derartiger [[Beschluss]] bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 22. September 2011, 04:30 Uhr

gemäß SächsHSG

Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.

Gültigkeit

Beginn der Gültigkeit

Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:

"Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."

Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern dienen "nur" zum späteren Beweis.

Ende der Gültigkeit

Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.

Besonderheiten

Wahlen

Finanzen

Grundsatz

Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.

Forderung

Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.

Siehe auch