StuRa Diskussion:Studentinnen- und Studentenrat/Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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# Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden. | # Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden. | ||
# Finden wöchentlich statt. | # Finden wöchentlich statt. | ||
* "Herausschmeißen" der nicht Stimmberechtigten: Es muss auch möglich sein, dass ausschließlich die Gewählten (als Legislative) sich frei von und über die Exekutive beraten können. Oder? | |||
== § Anträge == | == § Anträge == |
Version vom 25. April 2011, 05:23 Uhr
Komponenten von liquid democracy zur meinungsbildung einbauen? JohannesSchneemann
Antragsform
Was muss mindestens in einen Antrag:
- Name des Antragstellers,
- Telefonnummer oder E-Mailadresse des Antragstellers,
- eine Beschreibung der beantragten Sache.
§ Sitzungen
- Außerordentliche Sitzungen der Organe werden einberufen auf Verlangen
- der Sitzungsleitung oder
- der Sprecher.
- Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.
- Finden wöchentlich statt.
- "Herausschmeißen" der nicht Stimmberechtigten: Es muss auch möglich sein, dass ausschließlich die Gewählten (als Legislative) sich frei von und über die Exekutive beraten können. Oder?
§ Anträge
- Einreichungsfristen
Mitwirkung in der KSS
- Stimmberechtigte des (unseres) StuRa im LSR haben gleiche Rechte hinsichtlich Belange der KSS wie die Sprecherinnen und Sprecher, da diese Sprecherinnen und Sprecher des (unseres) StuRa auf Ebene der KSS sind.
- Zuordnung der Verantwortlichkeit der Ausschüsse der KSS an die Referate (bzw. deren Leitungen)
§ Sitzungsleitung und Protokollführung
Genauer Konzeption erscheint notwendig:
Unterscheidung und Definition von
- Sitzungsleitung (oder Sitzungsvorstand)
- Versammlungsleitung (oder Redeleitung)
- Protokollführung
§ Sitzungsvorstand
(1) Der Sitzungsvorstand besteht aus drei vom StuRa gewählten Mitgliedern.
(2) Der Sitzungsvorstand leitet und strukturiert die Sitzung des StuRa. Er ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen für die Sitzung rechtzeitig bereitstehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Sitzungsvorstand bestimmt den Versammlungsleiter in der Regel aus seiner Mitte. Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgewalt auf der Sitzung des StuRa. Ihm obliegt die Auslegung der Grundordnung und deren Ergänzungsordnungen mit Wirkung für den Verlauf der aktuellen Sitzung. Auf außerordentlichen Sitzungen hat der Versammlungsleiter insbesondere das Recht, Initiativen abzulehnen, ((die § 22 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 )) zuwiderlaufen.
(4) Der Sitzungsvorstand ist für die Erstellung und Verwaltung des Protokolls zuständig.
(5) Ruht das Mandat eines Mitgliedes des StuRa gemäß § Abs. 2, hat der Sitzungsvorstand unverzüglich den entsprechenden FSR zu informieren.
usw.
-- PaulRiegel 03:51, 25. Apr 2011 (CEST)