StuRa:Studentinnen- und Studentenrat/Grundordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen
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# Alle Mitwirkende innerhalb der Zusammensetzung gemäß [[Studentinnen- und Studentenrat/Grundordnung#§ Gliederung | Grundordnung#§ Gliederung]] sind durch Übernahme einer Funktion kooptierte Mitglieder des StuRa. | |||
=== § Plenum === | === § Plenum === | ||
# In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben. | # In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben. |
Version vom 25. April 2011, 05:37 Uhr
§ Mitglieder
- Alle Mitwirkende innerhalb der Zusammensetzung gemäß Grundordnung#§ Gliederung sind durch Übernahme einer Funktion kooptierte Mitglieder des StuRa.
§ Plenum
- In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben.