StuRa Diskussion:Satzung/Dokument/Entwurf2011: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎Bezeichnung: Einigung)
Zeile 25: Zeile 25:


:: Grundprinzip der Klarheit. Die Alternative beinhaltet das und kann übernommen werden. -- [[Benutzer:Kuenzler|Kuenzler]]
:: Grundprinzip der Klarheit. Die Alternative beinhaltet das und kann übernommen werden. -- [[Benutzer:Kuenzler|Kuenzler]]


; Einigung: Die Ergänzung kann entfallen, denn der Inhalt ergibt sich aus der Eingangsformel ''Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom [..]''.
; Einigung: Die Ergänzung kann entfallen, denn der Inhalt ergibt sich aus der Eingangsformel ''Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom [..]''.

Version vom 5. Mai 2011, 14:58 Uhr

Ergebnisse Ausschuss Grundordnung

Abweichen zur Begründung aus Grundordnung/Begründung gelten folgende Änderungsbegründungen.

Bezeichnung der Ordnung

Bessere die Bezeichnung "Satzung" als Grundordnung verwenden.
Begründung:
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Daher könnte es zu Verwechslungen kommen. Satzung hat die gleiche Rechtswirkung wie Grundordnung.

"Gegenrede": Bei der Novellierung des Hochschulgesetzes (2008) wurde die Bezeichnung von § 75 Satzungen der Studentenschaft zu § 27 Ordnung der Studentenschaft geändert. Sollte die gleiche Rechtswirkung, wie angenommen wird, bestehen, so erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso an der Begrifflichkeit geklammert wird. Eher sollte der Gegenstand der "Dopplung" klar kommuniziert und über die Verwechslungsgefahr aufgeklärt werden. Auch bei sehr ähnlichen Sachverhalten, etwa der Wahlordnung (hinsichtlich Wahlordnung HTW Dresden) oder den Organen (hinsichtlich Organen der Hochschule), sollte (zwngsläufig) so herangegangen werden. PaulRiegel
eine Satzung ist auch eine Ordnung... sicherlich kann man durch die entsprechende Kommunikation viel erreichen, aber es ist so eindeutig. Grundsätzlich muss die Satzung durch einen Sachverständigen (JustiziarIn) eh noch mal abgeprüft werden.
Einigung
Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft
  • Die Ordnung des StuRa wird eine "Satzung", wie beispielsweise Satzung des StuRa.

-- Kuenzler JosEifler PaulRiegel 15:41, 5. Mai 2011 (CEST)

Vorbemerkungen

Bezeichnung

ergänzen: Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.
Begründung: Für die anderen Organe (die der Hochschule) kann der StuRa die Belange in seiner Satzung nicht regeln.

"Gegenrede": Wozu? Es ist doch klar, dass es in der Satzung (aka Ordnung) der Studentinnen- und Studentenschaft um die, nämlich deren, Organe handelt. Etwa im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen ist auch nicht nochmal vermerkt Die Bezeichnung Hochschule bezieht sich auf die Hochschulen des Freistaates Sachsen.. Sollte dargestellt werden können, dass ein derartiger Passus notwendig ist, so schlage ich folgende Alternative vor: Diese Satzung (aka Ordnung) gilt für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft als Teilkörperschaft der HTW Dresden. -- PaulRiegel 06:49, 2. Mai 2011 (CEST)
Grundprinzip der Klarheit. Die Alternative beinhaltet das und kann übernommen werden. -- Kuenzler
Einigung
Die Ergänzung kann entfallen, denn der Inhalt ergibt sich aus der Eingangsformel Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom [..].

-- Kuenzler JosEifler PaulRiegel 15:58, 5. Mai 2011 (CEST)

Abschnitt Grundsätzliches

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

Begründung: Um die direkte Mitbestimmung der Studierenden auch von außerhalb von Organen gewährleisten zu können.

Worauf (welche Änderung) bezieht sich das? -- PaulRiegel 06:50, 2. Mai 2011 (CEST)
Auf den Abs. 3: Es besteht die Möglichkeit, StudentInnenentscheide sowie -begehren durchzuführen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Studentinnen und Studentenschaft.

§ Aufgaben

1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
Begründung: zum besseren Verständnis.

Mir ist da grad nochwas aufgefallen. "ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis". Das fett markierte Organen bezieht sich nach "Bezeichnungen" auf die Organe der Studentenschaft. Freilich sind wir dort im angemessenen Verhältnis vertreten, sogar mehr als das. Das müssen wir wohl noch umformulieren.--JosEifler 23:48, 28. Apr 2011 (CEST)
Zustimmung. An dieser Stelle geht es um die Verknüpfung von der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft und der Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Selbstverwaltung der Hochschule. (Ich meine wohl, dass in den Oragnen der Studentinnen- und Studentenschaft die Interessen der Studentinnen und Studenten vertreten werden. :-D ) -- PaulRiegel 07:31, 2. Mai 2011 (CEST)
Eine bessere Formulierung wäre vielleicht: Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
Jo, das klingt besser. Würd sagen das nehmen wa.--JosEifler 14:50, 3. Mai 2011 (CEST)
Wurde korregiert !!--JosEifler 15:30, 5. Mai 2011 (CEST)

§ Gliederung

In Abs2 Satz 1 "in der Regel" ergänzt, um ggf. Abweichungen vom Zuordnungszwang erreichen zu können. Damit entfällt Abs2 Satz 2 aus dem ursprünglichen Entwurf. Vorteil dieser Nichtdefiniertheit ist auch, das sowohl der FSR als auch der StuRa ggf. Entscheidungen über die Zuordnung von Studiengängen treffen könnte, falls nötig.

"Gegenrede": Die geschaffene "Nichtdefiniertheit" schafft eher den Verlust zur Bestimmtheit. Was ist der "Regelfall"? Vielleicht möchte dann ja auch ein Mitglied der Fachschaft wechseln, wie beim StuRa Uni Leipzig. Jedenfalls müssten (sollten) nach dieser Änderung dann Listen geführt werden, um Auszuweisen, dass der Regelfall besteht. Des Weiteren frage ich mich, auf welcher Grundlage dann die FSRs entscheiden können. Der StuRa kann notfalls immer entscheiden. Das ist auch der entsprechenden Stelle § Gliederung der Begründung zu entnehmen, oder? -- PaulRiegel 07:09, 2. Mai 2011 (CEST)
Die Formulierung sagt, was der Regelfall ist, nämlich die "Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät". Der Außnahmefall währe somit Unbestimmt. Es stellt sich die Frage, ob die FSRs überhaupt diese Regelung nutzen? Theoretisch könnte man auch das "i.d.R." herausnehmen. Das würde auf jeden Fall Klarheit schaffen. Ob die FSRs sich dann überhaupt eine eigene Ordnung geben werden und sie dort etwas anderes vereinbaren als den Regelfall muss ich leider bezweifeln. Sicherlich könnte man noch einen Satz hinzufügen: die FSRs können von dieser Regelung durch eigene Ordnung abweichen. Wird wohl nicht wirklich genutzt werden... aber von mir aus.

Abschnitt Organe

§ Zusammensetzung

Begründung:Abs 4 zum besseren Verständnis umformuliert.

"Gegenrede": Grundsätzlich freue ich über die Absicht den, zugegebener Maßen, bescheiden zu verstehenden Satz zu entwirren. So geht das aber leider aus meiner Sicht nicht. Von FSR-Mitglieder kann da aber eben nicht gesprochen werden, denn es gibt ja in diesem Falle keinen FSR. Also bei der Formulierung geht es um die Zusammensetzung der beiden Oragane FSR und StuRa und nicht unmittelbar um deren Befugnisse. Vielleicht findet sich ja noch eine guter Verbesserungsvorschlag. -- PaulRiegel 07:25, 2. Mai 2011 (CEST)
bessere Formulierung als Vorschlag: "... werden diese Gewählten dem StuRa direkt zugeordnet."

§ Zusammenarbeit

zu 1.: Hochschulrat streichen und durch VertreterInnenversammlung ersetzen
Begründung: es gibt bereits einen Hochschulrat. Dies führt Verwechslung.

zu 2.: Aufzählung um Kommissionen ergänzen
Begründung: beispielsweise Senatskommissionen werden sonst nicht erwähnt

Abschnitt Verfahren

§ Ordnungen

Abs. 3 Ergänzung der bindenden Ordnungen um Rechtssicherheit zu bekommen und Klarheit darüber zu schaffen, welche Ordnungen für alle gelten.