Haushaltsjahr: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch als Rechnungsjahr bezeichnet. Es muss stehts der Beginn und das Ende eines Haushaltsjahres definiert sein.
Als [[Haushaltsjahr]] wird der Zeitraum, der üblicher Weise ein Jahr beträgt, bezeichnet, für den der jeweilige [[Haushaltsplan]] aufgestellt und ausgeführt wird. [[Haushaltsjahr | Es]] kann auch als Rechnungsjahr bezeichnet werden. Mindestens muss der Beginn und das Ende des [[Haushaltsjahr]]es definiert sein.


==Haushaltsjahr laut Finanzordnung des StuRa==
== Haushaltsjahr laut [[Finanzordnung]] ==
§ 4 Haushaltsjahr ([[FO]])
: ''Das Haushaltsjahr beginnt mit Ablauf des Wintersemesters des Vorjahres und endet mit Beginn des Sommersemesters des jeweiligen Jahres.


§ 4 Haushaltsjahr (FO StuRa)
== Haushaltsjahr laut [[Sächsische Haushaltsordnung | Sächsischer Haushaltsordnung]] ==
Das Haushaltsjahr beginnt mit Ablauf des Wintersemesters des Vorjahres und endet mit Beginn des Sommersemesters des jeweiligen Jahres.
§ 4 Haushaltsjahr ([[SäHO]])
: ''Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.


==Haushaltsjahr laut Sächsischer Haushaltsordnung==
== Änderung des Haushaltsjahres ==
# Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finanzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in § 50 der FO aufgeführten Bedingungen.
#: § 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
#:: ''Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung.
# Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden.
#: § 4 Haushaltsjahr (SäHO)
#:: ''Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.


§4 Haushaltsjahr (SäHO)
=== Änderung des [[Haushaltsjahr]]es 2011 ===
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen
* 2011-02-28: Beschluss des StuRa durch Antrag von [[Benutzer:JosEifler|JosEifler]]
kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
* 2011-05-18: Antrag auf Genehmigung beim [[SMF]] durch [[Benutzer:MarcusPientka|MarcusPientka]]
 
==Änderung des Haushaltsjahres==
 
1) Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in §50 der FO aufgeführten Bedingungen.
 
 
§ 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungs-
mäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung.
 
 
2) Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden.
 
 
§4 Haushaltsjahr (SäHO)
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen
kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
 
 
Letzte Anpassung des Haushaltsjahres: Mai 2011 [[Benutzer:MarcusPientka|MarcusPientka]]


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 18. Mai 2011, 00:14 Uhr

Als Haushaltsjahr wird der Zeitraum, der üblicher Weise ein Jahr beträgt, bezeichnet, für den der jeweilige Haushaltsplan aufgestellt und ausgeführt wird. Es kann auch als Rechnungsjahr bezeichnet werden. Mindestens muss der Beginn und das Ende des Haushaltsjahres definiert sein.

Haushaltsjahr laut Finanzordnung

§ 4 Haushaltsjahr (FO)

Das Haushaltsjahr beginnt mit Ablauf des Wintersemesters des Vorjahres und endet mit Beginn des Sommersemesters des jeweiligen Jahres.

Haushaltsjahr laut Sächsischer Haushaltsordnung

§ 4 Haushaltsjahr (SäHO)

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Änderung des Haushaltsjahres

  1. Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finanzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in § 50 der FO aufgeführten Bedingungen.
    § 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
    Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung.
  2. Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden.
    § 4 Haushaltsjahr (SäHO)
    Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Änderung des Haushaltsjahres 2011

Siehe auch