Haushaltsjahr: Unterschied zwischen den Versionen
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: ''Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. | |||
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# Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finanzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in § 50 der FO aufgeführten Bedingungen. | |||
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#:: ''Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung. | |||
# Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden. | |||
#: § 4 Haushaltsjahr (SäHO) | |||
#:: ''Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. | |||
=== Änderung des [[Haushaltsjahr]]es 2011 === | |||
* 2011-02-28: Beschluss des StuRa durch Antrag von [[Benutzer:JosEifler|JosEifler]] | |||
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Version vom 18. Mai 2011, 00:14 Uhr
Als Haushaltsjahr wird der Zeitraum, der üblicher Weise ein Jahr beträgt, bezeichnet, für den der jeweilige Haushaltsplan aufgestellt und ausgeführt wird. Es kann auch als Rechnungsjahr bezeichnet werden. Mindestens muss der Beginn und das Ende des Haushaltsjahres definiert sein.
Haushaltsjahr laut Finanzordnung
§ 4 Haushaltsjahr (FO)
- Das Haushaltsjahr beginnt mit Ablauf des Wintersemesters des Vorjahres und endet mit Beginn des Sommersemesters des jeweiligen Jahres.
Haushaltsjahr laut Sächsischer Haushaltsordnung
§ 4 Haushaltsjahr (SäHO)
- Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Änderung des Haushaltsjahres
- Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finanzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in § 50 der FO aufgeführten Bedingungen.
- § 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
- Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung.
- § 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa)
- Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden.
- § 4 Haushaltsjahr (SäHO)
- Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
- § 4 Haushaltsjahr (SäHO)
Änderung des Haushaltsjahres 2011
- 2011-02-28: Beschluss des StuRa durch Antrag von JosEifler
- 2011-05-18: Antrag auf Genehmigung beim SMF durch MarcusPientka