StuRa Diskussion:Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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== § Studentischer Hochschulrat == | == § Studentischer Hochschulrat == |
Version vom 25. Mai 2011, 16:40 Uhr
§ Sitzung
Vermerk zur ordnungsgemäßen Einberufung von ordentlichen Sitzungen (bedarf es nicht)
- es sollte auf jeden Fall mit aufgeschrieben werden, dass eine Sitzungen unter bestimmten Rahmenbedingungen einberufen wird --Kuenzler 15:34, 25. Mai 2011 (CEST)
bei Abs 2 Bekanntgabe eventuell in § Bekanntgabe verschieben. Muss noch entschieden werden--JosEifler 16:21, 25. Mai 2011 (CEST)
- Paul findet auch, dass es dem § Bekanntgabe zugeordnet werden sollte.
Notwendigkeit eines Beschlusses
Insbesondere rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen einen befassten Beschluss des Organes.
- ja das muss mit rein --Kuenzler 15:35, 25. Mai 2011 (CEST)
Notwendige Mehrheiten
Beschlüsse und Änderungen der Ordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. (Mehrheit bedeutet, das Organ kann auch festlegen, dass eine zwei/drittel Mehrheit nötig ist o.Ä.)
§ Ordnungen
Bei der Genehmigung der Ordnungen der Organe durch den StuRa ist es nicht notwendig, dass der gesamte StuRa dieses tut. (z.B. Ausschuss)
Sammlung von evtl. noch zu ergänzenden Inhalten
- Studentenentscheid/-begehren (siehe dazu Satzung der StudentInnenschaft der Universität Leipzig § 16)
- Kompetenzenverteilung der Organe der StudentInnenschaft abgrenzen (§§ 7 ff. Satzung der Studentenschaft der TU Dresden)
- Befugnisse des studentischen Hoschulrates
- Amtszeit der Mitglieder in der studentischen Selbstverwaltung, Grundlegende Bedingungen
- Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung
- Anträge zur Geschäftsordnung
- grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung)
- Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD)
- Mehrheiten
Ämter eines jeden Organes
- Mir fällt gerade auf: Das gehört nicht wirklich hier hin. Irgendwo sollte sich jedoch die Empfehlung für mindestens eineN "SprecherIn" und die Pflicht für eineN FinanzerIn niedergeschrieben sein. Ich mach mir Gedanken! -- PaulRiegel 14:13, 24. Mai 2011 (CEST)
Es sollte mindestens jeweils eineN
- SprecherIn
- WelcheR im Zweifelsfall
- Präsidium
- Exekutive
- Vertretung der Legislative im Falle der Handlungsunfähigkeit dieser
- darstellt.
- WelcheR im Zweifelsfall
- FinanzerIn
- WelcheR für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organes verantwortlich ist.
geben.
- laut Geschäftsordung des Sächsischen Landtages werden hier wichtige Ämter benannt und alles darum beschrieben --> also können wir die Sprecher und Finanzer aufzählen; bei den Finanzern können wir ja auf die Finanzordnung verweisen und bei den Sprechern müssen wir die Mindestaufgaben für alle Organe festlegen --Kuenzler 15:29, 25. Mai 2011 (CEST)
- Paul meint, Sprecher/Finanzer sind nicht mit dem Präsidium des Landtages vergleichbar, sondern eher mit dem Ministerpräsidenten/Finanzminister. Der Finanzer ist in der [Grundordnung/Dokument| Grundordnung]] unter § Haushalt und Finanzen verankert. Der Sprecher muss nicht verankert sein.
--JosEifler Paul 17:31, 25. Mai 2011 (CEST)
§ Studentischer Hochschulrat
Anderer Vorschlag: Studentischer Hochschulrat als Kannbestimmung:
- Mindestens einmal im Jahr sollte der Studentische Hochschulrat gemäß § Zusammenarbeit der Grundordnung tagen.