StuRa Diskussion:Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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::: Paul meint, Sprecher/Finanzer sind nicht mit dem Präsidium des Landtages vergleichbar, sondern eher mit dem Ministerpräsidenten/Finanzminister. Der Finanzer ist in der [Grundordnung/Dokument| Grundordnung]] unter [[Grundordnung/Dokument#§ Haushalt und Finanzen |§ Haushalt und Finanzen]] verankert. Der Sprecher muss nicht verankert sein.
::: Paul meint, Sprecher/Finanzer sind nicht mit dem Präsidium des Landtages vergleichbar, sondern eher mit dem Ministerpräsidenten/Finanzminister. Der Finanzer ist in der [Grundordnung/Dokument| Grundordnung]] unter [[Grundordnung/Dokument#§ Haushalt und Finanzen |§ Haushalt und Finanzen]] verankert. Der Sprecher muss nicht verankert sein.
--[[Benutzer:JosEifler|JosEifler]] [[Benutzer:PaulRiegel|Paul]] 17:31, 25. Mai 2011 (CEST)


== § Studentischer Hochschulrat ==
== § Studentischer Hochschulrat ==

Version vom 25. Mai 2011, 16:40 Uhr

§ Sitzung

Vermerk zur ordnungsgemäßen Einberufung von ordentlichen Sitzungen (bedarf es nicht)

es sollte auf jeden Fall mit aufgeschrieben werden, dass eine Sitzungen unter bestimmten Rahmenbedingungen einberufen wird --Kuenzler 15:34, 25. Mai 2011 (CEST)

bei Abs 2 Bekanntgabe eventuell in § Bekanntgabe verschieben. Muss noch entschieden werden--JosEifler 16:21, 25. Mai 2011 (CEST)

Paul findet auch, dass es dem § Bekanntgabe zugeordnet werden sollte.

Notwendigkeit eines Beschlusses

Insbesondere rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen einen befassten Beschluss des Organes.

ja das muss mit rein --Kuenzler 15:35, 25. Mai 2011 (CEST)

Notwendige Mehrheiten

Beschlüsse und Änderungen der Ordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. (Mehrheit bedeutet, das Organ kann auch festlegen, dass eine zwei/drittel Mehrheit nötig ist o.Ä.)

§ Ordnungen

Bei der Genehmigung der Ordnungen der Organe durch den StuRa ist es nicht notwendig, dass der gesamte StuRa dieses tut. (z.B. Ausschuss)


Sammlung von evtl. noch zu ergänzenden Inhalten

  1. Studentenentscheid/-begehren (siehe dazu Satzung der StudentInnenschaft der Universität Leipzig § 16)
  2. Kompetenzenverteilung der Organe der StudentInnenschaft abgrenzen (§§ 7 ff. Satzung der Studentenschaft der TU Dresden)
  3. Befugnisse des studentischen Hoschulrates
  4. Amtszeit der Mitglieder in der studentischen Selbstverwaltung, Grundlegende Bedingungen
  5. Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung
  6. Anträge zur Geschäftsordnung
  7. grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung)
  8. Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD)
  9. Mehrheiten

Ämter eines jeden Organes

Mir fällt gerade auf: Das gehört nicht wirklich hier hin. Irgendwo sollte sich jedoch die Empfehlung für mindestens eineN "SprecherIn" und die Pflicht für eineN FinanzerIn niedergeschrieben sein. Ich mach mir Gedanken! -- PaulRiegel 14:13, 24. Mai 2011 (CEST)

Es sollte mindestens jeweils eineN

geben.

laut Geschäftsordung des Sächsischen Landtages werden hier wichtige Ämter benannt und alles darum beschrieben --> also können wir die Sprecher und Finanzer aufzählen; bei den Finanzern können wir ja auf die Finanzordnung verweisen und bei den Sprechern müssen wir die Mindestaufgaben für alle Organe festlegen --Kuenzler 15:29, 25. Mai 2011 (CEST)
Paul meint, Sprecher/Finanzer sind nicht mit dem Präsidium des Landtages vergleichbar, sondern eher mit dem Ministerpräsidenten/Finanzminister. Der Finanzer ist in der [Grundordnung/Dokument| Grundordnung]] unter § Haushalt und Finanzen verankert. Der Sprecher muss nicht verankert sein.

--JosEifler Paul 17:31, 25. Mai 2011 (CEST)

§ Studentischer Hochschulrat

Anderer Vorschlag: Studentischer Hochschulrat als Kannbestimmung:

  1. Mindestens einmal im Jahr sollte der Studentische Hochschulrat gemäß § Zusammenarbeit der Grundordnung tagen.

--JosEifler Paul 17:31, 25. Mai 2011 (CEST)