StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen
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## der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät | ## der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät | ||
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Größe der Fakultät (Hochschullehrer Planstellen) Anzahl der gewählten Vertreter aus der Gruppe der | |- | ||
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# Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen. | |- | ||
| 16 - 30 || 11 || 7 || 2 || 2 | |||
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| 31 - 45 || 15 || 9 || 3 || 3 | |||
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| >45 || 21 || 12 || 4 || 5 | |||
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#<li value="2"> Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.</li> | |||
# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | # Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
Version vom 16. März 2009, 14:21 Uhr
Vorläufige Grundordnung Fassung HTW Dresden 05.03.2009
Vorläufige Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.
Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule
- Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
- Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
- Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.
- Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Angehörige
- Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
- Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
- Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
- Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.
§ 4 Mitgliedergruppen
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:
- Gruppe der Professoren
- Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
- Gruppe der Studenten.
§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten
- Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.
§ 7 Öffentlichkeit
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.
§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.
Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule
Abschnitt 1 Zentrale Organe
§ 9 Senat
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
- 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
- 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
§ 10 Erweiterter Senat
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere
- 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
- 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
- 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
§ 11 Rektorat
- Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
- dem Rektor
- zwei Prorektoren und
- dem Kanzler
- besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
- Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
- Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.
§ 12 Hochschulrat
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.
Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene
§ 13 Fakultät
- Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule verpflichtet.
- Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
- Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.
- Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
- Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
- Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.
§ 14 Fakultätsrat
- Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
- die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
Größe der Fakultät (Hochschullehrer Planstellen) |
Anzahl der gewählten Vertreter aus der Gruppe der | |||
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Summe | Professoren | Mitarbeiter | Studenten | |
<= 15 | 7 | 5 | 1 | 1 |
16 - 30 | 11 | 7 | 2 | 2 |
31 - 45 | 15 | 9 | 3 | 3 |
>45 | 21 | 12 | 4 | 5 |
- Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.
- Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Dekan und Prodekan
- Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen.
- In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
- Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.
Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum
§ 16 Zentrale Einrichtungen
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
§ 17 An-Institute
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.
§ 18 Forschungszentrum
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.
Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule
§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille
- Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
- Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 20 Bekanntmachungen
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.