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Version vom 14. September 2011, 16:51 Uhr
Das Hochschulgesetz sieht (in § 50 SächsHSG) drei Mitgliedergruppen vor:
- Studierende
- HochschullehrerInnen
- MitarbeiterInnen
(entgegen der Vorstellungen der Hochschule, die sich gerne noch den DekanInnen und anderen obskuren Splittergruppen extra andienen möchte). Der StuRa vertritt als Schwert und Schild der Studierenden ihre Interessen gegenüber anderen.
siehe auch
- § 49 SächsHSG (Mitglieder und Angehörige der Hochschulen)
- Mitwirkung
- Senat
- StuRa
- Fakultätsrat
- FSR