Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→Siehe auch) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
Auch der zu erledigende Aufwand, welcher im Zusammenhang mit [[Selbstverwaltung]] entsteht, und abgearbeitet wir, kann als [[Mitwirkung]] bezeichnet werden. | Auch der zu erledigende Aufwand, welcher im Zusammenhang mit [[Selbstverwaltung]] entsteht, und abgearbeitet wir, kann als [[Mitwirkung]] bezeichnet werden. | ||
== Ablehnung der Mitwirkung == | |||
* [[saechshsfg:53|§ 53]] Abs. 4 Satz 3 [[SächsHSFG]] | |||
* [[vwvfg:86|§ 86]] [[VwVfG]] | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 22. Juni 2013, 19:51 Uhr
Mitwirkung oder Mitbestimmung heißt die, die von Entscheidungen betroffen sind, dürfen (pro forma) Einfluss ausüben. Im Rahmen des Hochschulstudium geschieht das im:
- Senat (und seinen Kommissionen)
- Fakultätsrat (und seinen Kommissionen)
- StuRa (und seinen Ausschüssen)
- Fachschaftsrat
Auch der zu erledigende Aufwand, welcher im Zusammenhang mit Selbstverwaltung entsteht, und abgearbeitet wir, kann als Mitwirkung bezeichnet werden.