StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen
Conny (Diskussion | Beiträge) K (→Beginn der Gültigkeit: Richtigstellung der Interpretation von Gern) |
Conny (Diskussion | Beiträge) K (→Beginn der Gültigkeit: auf Artikellemma bezogen angepasst) |
||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht: | Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht: | ||
: "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent." | : "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent." | ||
Demnach erreichen beschlossene [[Protokoll]]e erst mit der Veröffentlichung (Bekanntgabe) für alle Studierenden (Kollegialorgan) ihre Gültigkeit. | Demnach erreichen Beschlüsse (ebenso beschlossene [[Protokoll]]e) erst mit der Veröffentlichung (Bekanntgabe) für alle Studierenden (Kollegialorgan) ihre Gültigkeit. | ||
==== Ende der Gültigkeit ==== | ==== Ende der Gültigkeit ==== |
Version vom 19. Oktober 2011, 08:40 Uhr
gemäß SächsHSG
Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.
Gültigkeit
Beginn der Gültigkeit
Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:
- "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."
Demnach erreichen Beschlüsse (ebenso beschlossene Protokolle) erst mit der Veröffentlichung (Bekanntgabe) für alle Studierenden (Kollegialorgan) ihre Gültigkeit.
Ende der Gültigkeit
Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.
Besonderheiten
Wahlen
Finanzen
Ein derartiger Beschluss hat Auswirkung auf die Ausführung des Haushaltsplanes. Daher unterliegt das Reglungen der FO. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten (Referatsleitung Finanzen) zu beteiligen.
Grundsatz
Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.
Forderung
Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.