StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:
Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:
: "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."
: "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."
Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des [[Protokolle | Protokolls]] gültig, sondern dienen "nur" zum späteren [[Protokolle#Beweisfunktion | Beweis]].
Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des [[Protokoll]]s gültig, sondern [[Protokoll]]e dienen "nur" zum späteren [[Protokolle#Beweisfunktion | Beweis]].


==== Ende der Gültigkeit ====
==== Ende der Gültigkeit ====

Version vom 19. Oktober 2011, 23:13 Uhr

gemäß SächsHSG

Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.

Gültigkeit

Beginn der Gültigkeit

Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:

"Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."

Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern Protokolle dienen "nur" zum späteren Beweis.

Ende der Gültigkeit

Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.

Besonderheiten

Wahlen

Finanzen

Ein derartiger Beschluss hat Auswirkung auf die Ausführung des Haushaltsplanes. Daher unterliegt das Reglungen der FO. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG) zur Ausführung des Haushaltsplanes als Verantwortliche Bestimmten (Referatsleitung Finanzen) zu beteiligen.

Grundsatz

Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.

Forderung

Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.

Siehe auch