Studienkommissionen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studienkommission.
Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studienkommission.
==Grundlage==
 
== Grundlage ==
[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5057412688415&jlink=p91 § 91] SächsHSG
[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5057412688415&jlink=p91 § 91] SächsHSG
==Aufgaben==
 
#Beratung des [[Dekane|Dekans]] bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 3 Satz 1 SächsHSG
== Aufgaben ==
#Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der [[Studienordnungen|Studien-]] und der [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 3 Satz 2 SächsHSG
# Beratung des [[Dekane|Dekans]] bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 3 Satz 1 SächsHSG
#Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 4
# Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der [[Studienordnungen|Studien-]] und der [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 3 Satz 2 SächsHSG
#Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p22 § 22] Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG
# Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p91 § 91] Absatz 4
==Erwerb des Amtes==
# Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1723412688936&jlink=p22 § 22] Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG
 
== Erwerb des Amtes ==
Der [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]] bestellt im Benehmen mit dem [[Fachschaftsräte|Fachschaftsrat]] die Mitglieder. Der [[Studiendekane|Studiendekan]] ist vorher gewählt.
Der [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]] bestellt im Benehmen mit dem [[Fachschaftsräte|Fachschaftsrat]] die Mitglieder. Der [[Studiendekane|Studiendekan]] ist vorher gewählt.
==Zusammensetzung==
 
== Zusammensetzung ==
Der [[Studiendekane|Studiendekan]] hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.
Der [[Studiendekane|Studiendekan]] hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.


Zeile 45: Zeile 49:
|}
|}


==Wirken==
== Wirken ==
Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige [[Dekanate|Dekanat]] und den jeweiligen [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]]. Demnach können Beschlüsse mit der [[Mehrheiten#zwei Drittel der Mitglieder|2/3-Mehrheit der Mitglieder]] des [[Fakultätsräte|Fakultätsrates]] aufgehoben werden.
Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige [[Dekanate|Dekanat]] und den jeweiligen [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]]. Demnach können Beschlüsse mit der [[Mehrheiten#zwei Drittel der Mitglieder|2/3-Mehrheit der Mitglieder]] des [[Fakultätsräte|Fakultätsrates]] aufgehoben werden.



Version vom 28. Oktober 2011, 22:38 Uhr

Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studienkommission.

Grundlage

§ 91 SächsHSG

Aufgaben

  1. Beratung des Dekans bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß § 91 Absatz 3 Satz 1 SächsHSG
  2. Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG
  3. Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß § 91 Absatz 4
  4. Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG

Erwerb des Amtes

Der Fakultätsrat bestellt im Benehmen mit dem Fachschaftsrat die Mitglieder. Der Studiendekan ist vorher gewählt.

Zusammensetzung

Der Studiendekan hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.

In diesem Abschnitt befinden sich Inhalte, welche noch angepasst werden müssen, da Sie auf noch nicht verfassten Inhalten basieren.

(Stand 11.02.2010)

Fakultät Studiengang Lehrende Studierende
Bauingenieurwesen/Architektur Bauingenieurwesen
Architektur
Prof. Engel
Prof. Uhlig
Prof. Kunze
Stefanie Schäfer
Kostas Patelakis
Markus Fischer
Elektrotechnik alle Studiengänge Prof. Hofmann
Prof. Lauckner
Prof. Collmann
Steffen Markus
Sven Daniel
Michael Grösel
Geoinformation
Gestaltung
Informatik/Mathematik
Landbau/Landespflege
Maschinenbau/Verfahrenstechnik
Wirtschaftswissenschaften

Wirken

Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige Dekanat und den jeweiligen Fakultätsrat. Demnach können Beschlüsse mit der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates aufgehoben werden.