Studienkommissionen: Unterschied zwischen den Versionen
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# Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der [[Studienordnungen|Studien-]] und der [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] gemäß [ | # Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der [[Studienordnungen|Studien-]] und der [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p91 § 91] Absatz 3 Satz 2 SächsHSFG | ||
# Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß [ | # Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p91 § 91] Absatz 4 | ||
# Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß [ | # Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p § 22] Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG | ||
== Erwerb des Amtes == | == Erwerb des Amtes == |
Version vom 1. August 2020, 20:39 Uhr
Für jeden Studiengang ist eine Studienkommission zuständig.
Grundlage
§ 91 SächsHSFG
Aufgaben
- Beratung des Dekans bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß § 91 Absatz 3 Satz 1 SächsHSFG
- Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 SächsHSFG
- Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß § 91 Absatz 4
- Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG
Erwerb des Amtes
Der Fakultätsrat bestellt im Benehmen mit dem Fachschaftsrat die Mitglieder. Der Studiendekan ist vorher gewählt.
Zusammensetzung
Der Studiendekan hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.
In diesem Abschnitt befinden sich Inhalte, welche noch angepasst werden müssen, da Sie auf noch nicht verfassten Inhalten basieren. |
(Stand 11.02.2010)
Fakultät | Studiengang | Lehrende | Studierende |
---|---|---|---|
Bauingenieurwesen/Architektur | Bauingenieurwesen Architektur |
Prof. Engel Prof. Uhlig Prof. Kunze |
Stefanie Schäfer Kostas Patelakis Markus Fischer |
Elektrotechnik | alle Studiengänge | Prof. Hofmann Prof. Lauckner Prof. Collmann |
Steffen Markus Sven Daniel Michael Grösel |
Geoinformation | |||
Gestaltung | |||
Informatik/Mathematik | |||
Landbau/Landespflege | |||
Maschinenbau/Verfahrenstechnik | |||
Wirtschaftswissenschaften |
Wirken
Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige Dekanat und den jeweiligen Fakultätsrat. Demnach können Beschlüsse mit der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates aufgehoben werden.