Krankenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Dezember 2011, 21:51 Uhr
Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, dürfen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 nicht immatrikuliert werden. Demnach müssten Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 exmatrikuliert werden.
Wenn Studierende BAföG bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen. Diese beinhaltet auch die Praxisgebühr.