Prüfungsberatung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Keine Zulassung/Bestehen wegen fehlender [[Anwesenheit]] ===
=== Keine Zulassung/Bestehen wegen fehlender [[Anwesenheit]] ===
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der [[Studienordnungen|Studienordnung]] oder [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] geregelt sein. Nur diese machten eine [[Anwesenheit#Listen|Anwesenheitsliste]] notwendig und verwertbar. An der HTW ist das kaum der Fall. Falls solche Listen kursieren, besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung sich in diese einzutragen. Konkret sei auf die Aussage von Frau von Schorlemer (Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst) im sächsischen Landtag vom 10.12.2009 verwiesen.
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der [[Studienordnungen|Studienordnung]] oder [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] geregelt sein. Nur diese machten eine [[Anwesenheit#Listen|Anwesenheitsliste]] notwendig und verwertbar. An der HTW ist das kaum der Fall. Falls solche Listen kursieren, besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung sich in diese einzutragen. Konkret sei auf die Aussage von Frau von Schorlemer (Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst) im sächsischen Landtag vom 10.12.2009 verwiesen.
([http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Anwesenheit Quelle])


[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Beratung]]
[[Kategorie:Beratung]]

Version vom 7. Februar 2012, 00:27 Uhr

Termin

Gemäß der Prüfungsordnungen müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung gibt eine Empfehlung zur Reglung

  • der Mindestdauer der Ankündigung und
  • der Art der Bekanntgabe.

Bekanntgabe

Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss ortsüblich bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt.

Inhalt der Bekanntgabe

Bekanntgegeben werden müssen:

  • Tag
  • Uhrzeit
  • Ort

Datum der Bekanntgabe

Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden.

In den Akten des Prüfungsamtes wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar.

Zeitraum

außerhalb der Prüfungsabschnitte

Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.

Besonderheiten Wiederholungsprüfungen

Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen.

rechtliche Mythen

Keine Zulassung/Bestehen wegen fehlender Anwesenheit

Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der Studienordnung oder Prüfungsordnung geregelt sein. Nur diese machten eine Anwesenheitsliste notwendig und verwertbar. An der HTW ist das kaum der Fall. Falls solche Listen kursieren, besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung sich in diese einzutragen. Konkret sei auf die Aussage von Frau von Schorlemer (Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst) im sächsischen Landtag vom 10.12.2009 verwiesen. (Quelle)