Prüfungsversuch: Unterschied zwischen den Versionen
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* [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7283615631072&jlink=p35 § 35] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSFG]] | |||
** § 6 Abs. 2 Satz 2 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]] | |||
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* innerhalb eines Jahres | |||
*: Die Frist zum Erbringen der [[Prüfungsleistung]] ergibt sich aus der [[PO]]. Sie ist eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Reglung aus dem [[Hochschulgesetz]], worauf die [[PO]] basiert. | |||
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* Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen. | |||
*: Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 ([[Muster-SPO|Muster-]])[[PO]]. | |||
=== zweite Wiederholungsprüfung === | === zweite Wiederholungsprüfung === |
Version vom 17. Februar 2013, 20:52 Uhr
Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.
Freiversuch
Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfungen gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG.
Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.
erster regulärer Prüfungsversuch
erste Wiederholungsprüfung
- Grundlage
- Fristen
- innerhalb eines Jahres
- Die Frist zum Erbringen der Prüfungsleistung ergibt sich aus der PO. Sie ist eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Reglung aus dem Hochschulgesetz, worauf die PO basiert.
- Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
zweite Wiederholungsprüfung
dritter oder höherer Wiederholungsprüfung
Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.
Siehe auch
- Hauptartikel Prüfung