Beratendes Mitglied: Unterschied zwischen den Versionen

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Üblicher Weise wird eine Person [[beratendes Mitglied]] [[von Amts wegen]]. Insbesondere gemäß [[SächsHSG]] gibt es eine Vielzahl derartiger Reglungen für [[beratendes Mitglied | beratende Mitglied]]. Der klassische Fall, nicht nur nach [[SächsHSG]] sind die [[Beauftragungen Gleichstellung Fakultäten | Gleichstellungsbeauftragten (der]] [[Fakultäten]]).<br>
Üblicher Weise wird eine Person [[beratendes Mitglied]] [[von Amts wegen]]. Insbesondere gemäß [[SächsHSG]] gibt es eine Vielzahl derartiger Reglungen für [[beratendes Mitglied | beratende Mitglied]]. Der klassische Fall, nicht nur nach [[SächsHSG]] sind die [[Beauftragungen Gleichstellung Fakultäten | Gleichstellungsbeauftragten (der]] [[Fakultäten]]).<br>
Andererseits können, etwa der [[StuRa]] macht das so, können [[Mitglied]]er ergänzend durch das [[Organ]] gewählt werden. Dies soll dem Zweck der Erfüllung von Aufgaben dienen. Die beratende Funktion beginnt bei der [[Mitwirkung]] bei Beratungen zur Willensbildung und endet in der tatkräftigen Umsetzung von [[zu erledigende Dingen | zu erledigenden Dingen]].
Andererseits können, etwa der [[StuRa]] macht das so, können [[Mitglied]]er ergänzend durch das [[Organ]] gewählt werden. Dies soll dem Zweck der Erfüllung von Aufgaben dienen. Die beratende Funktion beginnt bei der [[Mitwirkung]] bei Beratungen zur Willensbildung und endet in der tatkräftigen Umsetzung von [[zu erledigende Dingen | zu erledigenden Dingen]].
[[Kategorie:Amt]]
[[Kategorie:Gremium]]

Version vom 20. Juni 2012, 21:12 Uhr

Ein beratendes Mitglied ist ein "normales" Mitglied eines Gremiums, mit Ausnahme des Stimmrechtes.

Üblicher Weise wird eine Person beratendes Mitglied von Amts wegen. Insbesondere gemäß SächsHSG gibt es eine Vielzahl derartiger Reglungen für beratende Mitglied. Der klassische Fall, nicht nur nach SächsHSG sind die Gleichstellungsbeauftragten (der Fakultäten).
Andererseits können, etwa der StuRa macht das so, können Mitglieder ergänzend durch das Organ gewählt werden. Dies soll dem Zweck der Erfüllung von Aufgaben dienen. Die beratende Funktion beginnt bei der Mitwirkung bei Beratungen zur Willensbildung und endet in der tatkräftigen Umsetzung von zu erledigenden Dingen.