Nichtanrechnung der Studienzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert [ | Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert [[kss:Mitwirkungsberatung#Grundlage der Nichtanrechnung der Studienzeit | sachsenweit]] auf [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2521112688551&jlink=p20 § 20] Absatz 4 SächsHSG. | ||
An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die [[Immatrikulationsordnung HTW Dresden | Immatrikulationsordnung]]. Diese wurde bei der [ | An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die [[Immatrikulationsordnung HTW Dresden | Immatrikulationsordnung]]. Diese wurde bei der [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/sitzungen/archiv/116.-senat | 116. Sitzung des Senates]] verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem [[Prorektorat Lehre und Studium]]. | ||
== Antragsberechtigung == | == Antragsberechtigung == | ||
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Im Umkehrschluss sind alle mitwirkenden Studentinnen und Studenten, die nicht Mitglied eines Organes sind, nicht antragsberechtigt. In den [ | Im Umkehrschluss sind alle mitwirkenden Studentinnen und Studenten, die nicht Mitglied eines Organes sind, nicht antragsberechtigt. In den [[kss:Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz | Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz]] wurde durch das [[SMWK]] dazu "festgestellt" (bzw. ausgelegt) ''Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass Prüfungsausschuss und Studienkommission keine Organe sind.''. Demnach müssen die [[Hochschulen]] Anträge der Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in [[Gremien]] mitwirken, die keine [[Organe]] sind, ablehnen. In der Konsequenz gilt das beispielsweise auch [[Senatskommission | Senats-]], [[Rektoratskommission]]en usw.. | ||
: Die [[KSS]] fordert bei jeder Gelegenheit, dass die Reglung "bedarfsgerecht" angepasst wird. Demnach sollten die [[Hochschulen]] im Rahmen [ | : Die [[KSS]] fordert bei jeder Gelegenheit, dass die Reglung "bedarfsgerecht" angepasst wird. Demnach sollten die [[Hochschulen]] im Rahmen [[kss:Grundordnungen der Hochschulen | ihrer Grundordnungen]] selbst festlegen dürfen. | ||
:: Mitglieder der [[StuKo]]s werden wohl nach der [ | :: Mitglieder der [[StuKo]]s werden wohl nach der [[kss:SächsHSG zu SächsHFSG | bei der ab Novelle 2011]] auch einen Anspruch auf [[Nichtanrechnung der Studienzeit]] erhalten. | ||
Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß [ | Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß [[Immatrikulationsordnung HTW Dresden/Dokument#§ 13 Mitwirkung in Organen | § 13]] [[ImmaO]] [[i.V.m.]] [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p53 § 53] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSG]] auch beratende Mitglieder der [[studentisches Organ | studentische Organ]]e, die Mitglieder der [[StuKo]]s, [[PA]]s oder anderer Gremien, antragsberechtigt sind. | ||
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Version vom 29. August 2013, 15:01 Uhr
Im Folgenden wird nur Bezug auf die Nichtanrechnung der Studienzeit genommen, denn diese kann an jeder Hochschule anders umgesetzt werden. Es gibt weitere "Vorzüge" durch die Mitwirkung, wie beispielsweise Gremiensemester.
Grundlage
Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert sachsenweit auf § 20 Absatz 4 SächsHSG.
An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die Immatrikulationsordnung. Diese wurde bei der 116. Sitzung des Senates verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem Prorektorat Lehre und Studium.
Antragsberechtigung
Im Umkehrschluss sind alle mitwirkenden Studentinnen und Studenten, die nicht Mitglied eines Organes sind, nicht antragsberechtigt. In den Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz wurde durch das SMWK dazu "festgestellt" (bzw. ausgelegt) Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass Prüfungsausschuss und Studienkommission keine Organe sind.. Demnach müssen die Hochschulen Anträge der Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in Gremien mitwirken, die keine Organe sind, ablehnen. In der Konsequenz gilt das beispielsweise auch Senats-, Rektoratskommissionen usw..
- Die KSS fordert bei jeder Gelegenheit, dass die Reglung "bedarfsgerecht" angepasst wird. Demnach sollten die Hochschulen im Rahmen ihrer Grundordnungen selbst festlegen dürfen.
- Mitglieder der StuKos werden wohl nach der bei der ab Novelle 2011 auch einen Anspruch auf Nichtanrechnung der Studienzeit erhalten.
Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 ImmaO i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG auch beratende Mitglieder der studentische Organe, die Mitglieder der StuKos, PAs oder anderer Gremien, antragsberechtigt sind.
Antrag
Das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar.
Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden
Der Antrag wurde allein vom Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erstellt. Dies geschah, obwohl diesem wohl bekannt gewesen sein müsste, dass die zuständigen studentische Vertretungen als Ansprechstellen zur Verfügung gestanden hätten.
PaulRiegel hat einige Verbesserungsvorschläge:
- Die Mitwirkung im Studentenwerk fehlt.
- usw.
- Eine handschriftliche Überarbeitung existiert und ist den Sprecherinnen und Sprechern 2012 bereitgestellt.
- Das Dokument steht nicht online.
Der Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden ist beim Studentensekretariat zu bekommen.
- Verfügbarkeit des Formulares zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden online
Der Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden ist nicht auf der Website HTW Dresden, etwa beim Studentensekretariat, bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der StuRa das Dokument elektronisch besorgen und auf der Website bereitstellen.
Formular für den Antrag durch den StuRa
siehe Bestätigung der Mitwirkung
Nachweise
Für das erfolgreiche Verfahren bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für
- stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die Gremienbetreuung des Rektorates und
- beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ. Beim StuRa kann eine entspreche Erstellung der Bestätigung der Mitwirkung erfolgen, wenn diese gerechtfertigt ist.
- Nachweise Kritik
Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass stimmberechtigte Mitglieder eines Organes nur auf Grund des Erwerbs ihrer Stimmberechtigung eine Bestätigung über die Mitwirkung erhalten. Schließlich sollte es nicht sein, dass Mitglieder die nicht einmal im Umfang ihrer Stimmberechtigung mitgewirkt haben, da sie selten bis nie zu Sitzungen anwesend waren, gleichermaßen einen Nachteilsausgleich erhalten. Demnach sollten derartige Fälle keine Nichtanrechnung der Studienzeit genehmigt bekommen können. Ihnen ist keine Bestätigung der Mitwirkung auszustellen.
Verfahren
- Ein Formular für den Antrag, welches aber nicht zwangsläufig verwendet werden muss, ist im StudSek zu erhalten.
- Antrag, möglichst mit entsprechenden Nachweis, bis zum Ablauf des vorherigen Semesters beim StudSek einreichen.
- Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
- Der Antrag ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im StudSek fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben.
- Nach dem Vermerk des StudSek kann dann die richtige Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
Auswirkungen
- Ablegen von Prüfungen
- eigenverantwortliches Anmelden zu Prüfungen notwendig
- Möglichkeit zu Freischüsssen
- keine direkte Auswirkung auf die Bezugsdauer gemäß BAföG