Gremiensemester: Unterschied zwischen den Versionen
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#Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte keinen [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden. | #Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (aber das für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keinen [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden. | ||
#Der [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]] ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben. | #Der [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]] ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben. | ||
#Nach dem Vermerk des [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] kann dann die richtige [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden. | #Nach dem Vermerk des [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] kann dann die richtige [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden. |
Version vom 2. September 2009, 19:15 Uhr
Gremiensemester ist die gebräuchliche, aber nicht solche irgendwo benannte, Bezeichnung der besonderen Behandlung der Studienzeit von Studentinnen und Studenten, die an der Selbstverwaltung mitgewirkt haben.
Hierbei muss unterschieden werden nach:
- Nichtanrechnung der Studienzeit (gemäß SächsHSG)
- BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus (gemäß BAföG)
Im Folgenden wird nur Bezug auf die Nichtanrechnung der Studienzeit genommen, denn diese kann an jeder Hochschule anders umgesetzt werden.
Jedoch gibt es weitere "Vorzüge" durch die Mitwirkung.
Grundlage
Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert sachsenweit auf § 20 Absatz 4 SächsHSG.
An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die Immatrikulationsordnung. Diese wurde bei der 116. Sitzung des Senates verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem Prorektorat Lehre und Studium.
Antragsberechtigung
Alle Mitglieder der Organe unabhängig von der Stimmberechtigung.
Antrag
Das Dezernat Studienangelegenheiten hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen Antrag erarbeitet.
Verfahren
- Der Antrag ist im StudSek zu erhalten.
- Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (aber das für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keinen Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
- Der Antrag ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im StudSek fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben.
- Nach dem Vermerk des StudSek kann dann die richtige Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
Auswirkungen
- Ablegen von Prüfungen
- eigenverantwortliches Anmelden zu Prüfungen notwendig
- Möglichkeit zu Freischüsssen
- keine direkte Auswirkung auf die Bezugsdauer gemäß BAföG