Geringwertige Wirtschaftsgüter: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. Dezember 2012, 14:45 Uhr
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden als 'abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens' bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,- € und 1000,- €. Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres)
Abschreibungsmöglichkeiten
Variante 1
Wirtschaftsgüter (GWG) zw. 150€ und 410€ (netto)
Diese Wirtschaftgüter können sofort abgeschrieben werden.
Wirtschaftgüter > 410 €
Für diese Wirtschaftgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.
Variante 2
Alle Wirtschaftsgüter (GWG) zw. 150€ und 1000€ (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.