Anschaffung: Unterschied zwischen den Versionen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
= [[geringwertige Wirtschaftsgüter]] = | |||
{{:geringwertige Wirtschaftsgüter}} | {{:geringwertige Wirtschaftsgüter}} | ||
Version vom 14. April 2013, 04:07 Uhr
geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden als abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1.000 €.
Abschreibungsmöglichkeiten
Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres)
Variante 1
Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € (netto)
Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.
Wirtschaftsgüter > 410 €
Für diese Wirtschaftsgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.
Variante 2
Alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.