Reisekosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf [[Finanzordnung/Dokument#§ 31 Reisekostenvergütung | § 31]] Abs. 3. ''<u>0,20 €</u> je gefahrenen Kilometer'' und ergänzende ''<u>0,02 €</u> je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person'' sind die Sätze. | |||
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=== Tagegeld === | === Tagegeld === | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 4. März 2013, 15:50 Uhr
Als Reisekosten werden die durch eine (dienstliche) Reise entstanden finanziellen Aufwendungen bezeichnet.
Die Abrechnung oder Vergütung von Reisekosten regelt die FO. Art und Umfang der Erstattung von Auslagen sollten dort geregelt sein. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des SächsRKG (mit der VwV-SächsRKG).
Fahrtkosten
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf § 31 Abs. 3. 0,20 € je gefahrenen Kilometer und ergänzende 0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person sind die Sätze.