Beitragsordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Juni 2012, 21:13 Uhr
Teil 4 Anteil für das Studentenwerk
§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk
Die Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag für das Studentenwerk Dresden legt dessen Verwaltungsrat durch deren eigene Beitragsordnung fest.