StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen
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* Antrag: | |||
Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010: | |||
Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person | |||
entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach | |||
§ 50 Absatz 1 SächsHSFG. | |||
Begründung: | |||
So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. | |||
Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so | |||
weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat | |||
fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als | |||
Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die | |||
Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. | |||
Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den | |||
Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat | |||
vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen. | |||
Erklärung: | |||
Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. | |||
Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat | |||
Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen. | |||
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Version vom 30. Mai 2013, 16:10 Uhr
Grundlage
Versionen
- Beschlussvorlage Grundordnung zur 2. Sitzung des Erweiterten Senates
- Fassung der Vorläufigen Grundordnung vor der Beschlussfassung der Grundordnung
- Beschlussvorlage Vorläufige Grundordnung zur 114. Sitzung des Senates
Entstehung
Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009
- Anträge zur Änderung des Entwurfes der Grundordnung der studentischen Vertretung in der Senatskommission Grund- und Wahlordnung
Dokument
Antragssammlung
- Organigramm der Hochschule
- Antrag:
Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010: Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSFG.
Begründung:
So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.
Erklärung:
Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.