Prüfungsversuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.
Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.
In der Sitzung vom 18.04.2017 der Senatskommission Lehre und Studium wurde das folgende festgestellt:
"In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)"
daraus wurde geschlussfolgert:
"Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen."


=== erster regulärer Prüfungsversuch ===
=== erster regulärer Prüfungsversuch ===

Version vom 29. Mai 2017, 22:07 Uhr

Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.

Freiversuch

Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfung gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG und § 15 Abs. 2 und § 17 HRG.

Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.

In der Sitzung vom 18.04.2017 der Senatskommission Lehre und Studium wurde das folgende festgestellt: "In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)"

daraus wurde geschlussfolgert: "Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen."

erster regulärer Prüfungsversuch

erste Wiederholungsprüfung

Grundlage
Fristen
  • innerhalb eines Jahres
    Die Frist zum Erbringen der Prüfungsleistung ergibt sich aus der PO. Sie ist eine Eins-zu-eins-Um­set­zung der Reglung aus dem Hochschulgesetz, worauf die PO basiert.
Abmeldung
  • Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
    Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 (Muster-)PO.

zweite Wiederholungsprüfung

dritter oder höherer Wiederholungsprüfung

Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung