Prüfungsberatung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein bei KandidatInnen zu unterscheiden, ob sie das Ausbildungsziel erreicht haben oder nicht ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%203.95 BVerwG Urteil 9.8.1996 - 6 C 3/95]) | * Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein bei KandidatInnen zu unterscheiden, ob sie das Ausbildungsziel erreicht haben oder nicht ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%203.95 BVerwG Urteil 9.8.1996 - 6 C 3/95]) | ||
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* [https://asta.th-nuernberg.de/infos-fur-studis/prufungsrecht/ AStA TH GSO Nürnberg: Prüfungsrecht] | |||
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Aktuelle Version vom 16. März 2015, 03:19 Uhr
Termin[Bearbeiten]
Gemäß der Prüfungsordnungen müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung gibt eine Empfehlung zur Reglung
- der Mindestdauer der Ankündigung und
- der Art der Bekanntgabe.
Bekanntgabe[Bearbeiten]
Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss ortsüblich bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt.
Inhalt der Bekanntgabe[Bearbeiten]
Bekanntgegeben werden müssen:
- Tag
- Uhrzeit
- Ort
Datum der Bekanntgabe[Bearbeiten]
Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden.
In den Akten des Prüfungsamtes wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar.
Zeitraum[Bearbeiten]
außerhalb der Prüfungsabschnitte[Bearbeiten]
Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
Besonderheiten Wiederholungsprüfungen[Bearbeiten]
Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen.
rechtliche Mythen[Bearbeiten]
keine Zulassung / Bestehen von Prüfungen wegen fehlender Anwesenheit zu Lehrveranstaltungen[Bearbeiten]
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der Studienordnung oder Prüfungsordnung geregelt sein. Nur diese machten eine Anwesenheitsliste notwendig und verwertbar. An unserer HTW Dresden ist das kaum der Fall. Falls solche Listen kursieren, besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung sich in diese einzutragen. Konkret sei auf die Aussage von Frau von Schorlemer (Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst) im sächsischen Landtag vom 10.12.2009 verwiesen. (Quelle)
kein Toilettengang während Prüfungen[Bearbeiten]
Die Frage ist, welchen effektiven Vorteil man sich auf dem Weg zur und während der Benutzung der Toilette verschaffen kann. Bei hinreichend komplexen Fragestellungen wohl keinen. Auch beim Ablegen von Prüfungen gelten Grundrechte. Rechtlich sei auf folgende Normen hingewiesen:
- Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB
- Nötigung gemäß § 240 I StGB
- Beleidigung gemäß § 185 StGB
Das Verrichten der Notdurft gilt als etabliertes Grundrecht, so kommen noch folgende in Betracht:
- Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
- Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz)
Anfechtungsgründe[Bearbeiten]
- Rügen bezüglich der Aufgabenstellung müssen innerhalb eines Monats nach Abgabe der Prüfung erhoben werden (§ 28 PO, 70 VwGO, OVG Weimar Beschluss vom 10.09.2004 - 1 EO 1039/04).
- Ausgestaltung und Gegenstände der Prüfung müssen sich an der Modulbeschreibung orientieren (§ 9 Abs. 2 PO)
- PrüferIn muss durch den Prüfungsausschuss bestellt werden (§ 22 Abs. 1, 2 und 4 PO)
- Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein bei KandidatInnen zu unterscheiden, ob sie das Ausbildungsziel erreicht haben oder nicht (BVerwG Urteil 9.8.1996 - 6 C 3/95)