StuRa:Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(→‎§ Mitarbeit und Gremiensemester: Referate im StuRa geändert)
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====§ 1 Rechtsstellung====
====§ 1 Rechtsstellung====
Die Studischaft<br>
(1) Die immatrikulierten Studis bilden die Studischaft.<br>
#besteht aus allen eingeschriebenen Studis der HTW Dresden;
(2) Die Studischaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.<br>
#ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden;
(3) Die Studischaft steht unter der Rechtsaufsicht der HTW Dresden.
#hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze;
#untersteht der Rechtsaufsicht der HTW Dresden.


====§ 2 Aufgaben====
====§ 2 Aufgaben====
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====§ 4 Organe ====
====§ 4 Organe ====
(1) Organe der Studischaft sind<br>
(1) Organe der Studischaft sind<br>
# der StuRa und
# der StuRa,
# die FSRs.
# die FSRs.
(2) Die Organe der Studischaft wählen folgende Positionen:<br>
(2) Die Organe der Studischaft wählen folgende Positionen:<br>
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(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.<br>
(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.<br>


====§ 5 Studentenbegehren / Studentenentscheid / Vollversammlung====
==== § 5 Studentenbegehren / Studentenentscheid / Vollversammlung ====
(1) Stimmt der Studentenrat oder ein Fachschaftsrat einem Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung, der sich auf Aufgaben nach § 2 bezieht, nicht zu, so kann der Antragsteller ein Studentenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studentenentscheid über den Antrag herbeizuführen.<br>
(1) Stimmt der StuRa oder ein FRS einem Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung, der sich auf Aufgaben nach § 2 bezieht, nicht zu, so kann der Antragsteller ein Studentenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studentenentscheid über den Antrag herbeizuführen.<br>
(2) Ein Studentenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Stimmberechtigten das Studentenbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Für die Unterstützung müssen mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen. Von Satz 2 darf nur mit Einverständnis oder auf Verlangen des Antragstellers abgewichen werden.<br>
(2) Ein Studentenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Stimmberechtigten das Studentenbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Für die Unterstützung müssen mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen. Von Satz 2 darf nur mit Einverständnis oder auf Verlangen des Antragstellers abgewichen werden.<br>
(3) Bei dem Studentenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied der Studentenschaft der HTW Dresden ist. Bei einem Entscheid über einen Antrag an einen Fachschaftsrat ist stimmberechtigt, wer zum Zeitpunkte der Abstimmung Mitglied dieser Fachschaft ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br>
(3) Bei dem Studentenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied der Studentenschaft der HTW Dresden bei einem Entscheid über einen Antrag an den StuRa ist. Bei einem Entscheid über einen Antrag an einen FSR ist stimmberechtigt, wer zum Zeitpunkte der Abstimmung Mitglied dieser Fachschaft ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br>
(4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen.<br>
(4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen.<br>
(5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Vollversammlung für seine Studenten einberufen.<br>
(5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Vollversammlung für seine Studenten einberufen.<br>


====§ Kooperationen ====
==== § Kooperationen ====
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studischaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.<br>
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studischaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.<br>
(2) Die Studischaft der HTW Dresden bildet entspr. § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studischaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS. Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen einen Landessprecherrat.<br/>
(2) Die Studischaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studischaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.<br>
(3) Der StuRa wählt seine Vertreter in den Landessprecherrat der KSS.<br>


== Zweiter Teil: Fachschaften ==  
== Zweiter Teil: Fachschaften ==  

Version vom 15. September 2009, 17:04 Uhr

Entwurf zur Grundordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

An diesem Artikel arbeitet gerade jemand. Um Bearbeitungskonflikte zu vermeiden, warte bitte mit Änderungen, bis diese Markierung entfernt ist, oder kontaktiere den Bearbeiter (Denny 16:48, 15. Sep 2009 (CEST)).

Vorbemerkungen

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt.
Die Studentinnen- und Studentenschaft wird im Folgenden Studentenschaft oder kurz Studischaft genannt.
Die Mitglieder der Studischaft werden im Folgenden Studenten oder kurz Studis genannt. Ein einzelnes Mitglieder der Studischaft wird im Folgenden Student oder kurz Studi genannt.
Die Grundordnung der Studischaft der HTW Dresden wird im Folgenden GrO genannt.
Der Studentinnen- und Studentenrat wird im Folgenden Studentenrat oder kurz StuRa genannt.
Die Fachschaftsräte werden im Folgenden FSRs genannt; ein einzelner Fachschaftsrat wird FSR genannt.
Die Konferenz der Sächsischen Studierendenschaften wird im Folgenden KSS genannt.

Die Studischaft der HTW Dresden hat sich entsprechend § 27 des Sächsischen Hochschulgesetzes – SächsHSG vom 10. Dezember 2008 - die nachfolgende Ordnung zur Regelung ihre Zusammensetzung, der Befugnisse und der Verfahren der einzelnen Organe gegeben.

Erster Teil: Studischaft

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die immatrikulierten Studis bilden die Studischaft.
(2) Die Studischaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(3) Die Studischaft steht unter der Rechtsaufsicht der HTW Dresden.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Studischaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHSG und der Grundordnung der HTW Dresden mit.
(2) Die Aufgaben der Studischaft sind die

  1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studis,
  2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsHSG,
  3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studis,
  4. Unterstützung der Studis im Studium,
  5. Förderung des studentischen Sports unbeschadet der Zuständigkeit der HTW Dresden,
  6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
  7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studis.
  8. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jeder Studi hat das Recht und die Pflicht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken.
(2) 1Alle Mitglieder der Studischaft haben das Recht Anfragen an die Organe der Studentenschaft gemäß § 4 zu stellen. 2Ferner hat jedes Mitglied das Recht Anträge an die beschlussfassenden Organe nach § 4 zu stellen.
(3) Jedes Mitglied der Studischaft ist zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung der Studischaft der HTW Dresden verpflichtet.
(4) Diese Ordnung und alle ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studischaft verpflichtend.

§ 4 Organe

(1) Organe der Studischaft sind

  1. der StuRa,
  2. die FSRs.

(2) Die Organe der Studischaft wählen folgende Positionen:

  1. mindestens einen Sprecher,
  2. mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.

(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 5 Studentenbegehren / Studentenentscheid / Vollversammlung

(1) Stimmt der StuRa oder ein FRS einem Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung, der sich auf Aufgaben nach § 2 bezieht, nicht zu, so kann der Antragsteller ein Studentenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studentenentscheid über den Antrag herbeizuführen.
(2) Ein Studentenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Stimmberechtigten das Studentenbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Für die Unterstützung müssen mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen. Von Satz 2 darf nur mit Einverständnis oder auf Verlangen des Antragstellers abgewichen werden.
(3) Bei dem Studentenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied der Studentenschaft der HTW Dresden bei einem Entscheid über einen Antrag an den StuRa ist. Bei einem Entscheid über einen Antrag an einen FSR ist stimmberechtigt, wer zum Zeitpunkte der Abstimmung Mitglied dieser Fachschaft ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen.
(5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Vollversammlung für seine Studenten einberufen.

§ Kooperationen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studischaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.
(2) Die Studischaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studischaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.
(3) Der StuRa wählt seine Vertreter in den Landessprecherrat der KSS.

Zweiter Teil: Fachschaften

§ 6 Gliederung

(1) Die Studischaft der HTW Dresden gliedert sich entsprechend der Fakultäten in folgende Fachschaften:

  1. Bauingenieurwesen / Architektur
  2. Elektrotechnik
  3. Geoinformation
  4. Gestaltung
  5. Informatik / Mathematik
  6. Landbau / Landespflege
  7. Maschinenbau / Verfahrenstechnik
  8. Wirtschaftswissenschaften

§ 7 Grundsätzliches

(1) Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studischaft.
(2) Jedes Mitglied der Studischaft ist Mitglied genau einer Fachschaft. Über die Zughörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit zur Fakultät des gewählten Studienganges zu Beginn des Studiums in der Student immatrikuliert wurde.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen eines FSR-Beschlusses und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des FSR gemeinschaftlich abgegeben werden.
(4) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Sprecher und einen Finanzverantwortlichen.

§ 8 Aufgaben

1Die FSRs vertreten die Studis ihrer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2. 2Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studis und betreuen deren Studienangelegenheiten.

§ 9 Zusammensetzung

(1) 1Der FSR wird von den Mitgliedern der Fachschaft nach Maßgabe der Wahlordnung der Studischaft der HTW Dresden auf ein Jahr gewählt. 2Die Mitgliedschaft im FSR endet mit dem Ende der Legislatur, durch Rücktritt, Exmatrikulation oder Tod.
(2) 1Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder eines FSR wird durch die Fachschaftsordnung des FSR selbst festgelegt. 2Sie beträgt mindestens drei, jedoch höchstens 15. 3Wurde keine Anzahl der Mitglieder festgelegt beträgt diese zehn.

§ 10 Fachschaftsordnung

(1) Jeder FSR kann sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung und Wahlordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden eine Fachschaftsordnung geben.
(2) Die Fachschaftsordnung trifft insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Organe und Beschlussfassung des FSR.
(3) Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR.
(4) Die Fachschaftsordnung und deren Änderungen treten nach Kenntnisnahme durch die Sprecher des StuRa in kraft, wenn diese keine berechtigten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorbringen.

§ 11 Finanzen

(1) Die Fachschaften verwalten die ihnen übertragenen und selbst erwirtschafteten Mittel selbständig nach Maßgabe der Finanzordnung der Studischaft und verwenden sie ausschließlich für ihre ordnungsgemäßen Aufgaben.
(2) Der FSR ist dem StuRa über die Verwendung seiner Gelder rechenschaftspflichtig.

Dritter Teil: Studentenrat

§ Grundsätzliches

(1) Der StuRa ist das oberste beschlussfassende Organ der Studischaft. Es bringt den Willen der Studischaft zum Ausdruck und vertritt diese besonders im Rahmen der Aufgaben des § 2.
(2) Neben § 2 hat der StuRa folgende Aufgaben:
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen eines StuRa-Beschlusses und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des StuRa gemeinschaftlich abgegeben werden.

§ Zusammensetzung des StuRa

(1) Der StuRa setzt sich aus den einzelnen von den FSRs gewählten Vertretern zusammen.
(2) Jeder FSR wählt auf seiner konstituierenden Sitzung seine Vertreter in den StuRa. Näheres regelt die Wahlordnung der Studischaft.
(3) Jeder FSR wählt bis zu drei Vertreter in den StuRa.
(4) Die Mitgliedschaft eines Vertreters im StuRa endet mit dem Ende der Legislatur des StuRa. Ferner endet sie durch Rücktritt, Exmatrikulation oder Tod.
(5) In Fällen des Abs. 4 Satz 2 kann vom entsprechenden FSR ein Vertreter in den StuRa nachgewählt werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters endet mit dem Ablauf der Legislatur des StuRa. Näheres regelt die Wahlordnung der Studischaft.

§ Sitzungen

(1) Der StuRa tagt im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden regelmäßig ordentlich.
(2) Eine außerordentliche Sitzung des StuRa wird einberufen, wenn fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder oder die Sprecher es verlangen.
(3) Sitzungen finden öffentlich statt, ausnahmen regelt die Geschäftsordnung des StuRa.
(4) Die Sitzungen des StuRa sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Es erlangt Gültigkeit durch Beschluss des StuRa auf einer der folgenden Sitzungen. Das Protokoll ist danach zu veröffentlichen und zu archivieren.

§ Beschlussfähigkeit

(1) Der StuRa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Wurde die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und ist der StuRa nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen.

§ Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHSG oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Beschlüsse des StuRa werden, sofern nichts anders bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.
(3) Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.
(4) Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des Studentenrates fassen. Dieser ist zu Protokollieren und bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem StuRa mitzuteilen.

§ Schweigepflicht

(1) Über den Inhalt von Verträgen haben alle Beteiligten Dritten gegenüber auch dann Schweigepflicht zu bewahren, wenn er aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Aufgabe beendet ist.
(2) Unter die Schweigepflicht fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(3) Die Schweigepflicht gilt auf unbestimmte Zeit.

§ Mitarbeit und Gremiensemester

(1) Immatrikulierte Studenten können als freie Mitarbeiter an der Arbeit im StuRa mitwirken.

§ Sprecher

(1) Die Sprecher führen die Geschäfte des StuRa und koordinieren die Arbeit der Referate. Ferner setzten Sie die Beschlüsse des StuRa um. Zwischen den Sitzungen fassen sie nichtaufschiebbare Beschlüsse entsprechend § Abs. 4.
(2) Die Sprecher sind dem StuRa zur Rechenschaft verpflichtet.

§ Referate

(1) Zur Unterstützung der Sprecher und Erfüllung seiner Aufgaben bildet der StuRa Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studischaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Ein Referat setzt sich aus einem Referenten und dessen Stellvertreter sowie deren Mitarbeitern zusammen.
(3) Der Referent leitet die Arbeit des Referats, ist Ansprechpartner für das Referat und verantwortlich für dessen Arbeit.
(4) Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und setzen diese um.

§ Angestellte

(1) Der StuRa beschäftigt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

§ 14 Ergänzungsordnungen und Richtlinien

(1) Zur Ergänzung dieser Ordnung beschließt der StuRa folgende Ergänzungsordnungen:

  1. Finanzordnung der Studentenschaft,
  2. Beitragsordnung der Studentenschaft,
  3. Wahlordnung der Studischaft,
  4. Geschäftsordnung des StuRa,
  5. Härtefallordnung.

(2) Die Fachschaften können gemäß § Abs. eine Fachschaftsordnung als Ergänzung beschließen.
(3) Ergänzungen dieser Ordnung sind Bestandteil dieser Ordnung.
(4) Darüber hinaus kann der StuRa mit einfacher Mehrheit Beschlüsse zu Richtlinien und Durchführungsbestimmungen fassen.

§ Beschluss und Änderungen

Diese Ordnung, ihre Ergänzungsordnungen sowie deren Änderungen beschließt der StuRa mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

§ Veröffentlichung

Die Grundordnung der Studischaft und ihre Ergänzungsordnungen sowie Ordnungsänderungen sind zu veröffentlichen.


§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Ordnung und ihre Ergänzungsordnungen treten unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den StuRa in Kraft. Dies gilt für Ordnungsänderungen entsprechend.
(2) Mit diesem Tage treten alle Ordnung der Studischaft der HTW Dresden außer Kraft, die vor dem Tage der Verkündung in Kraft waren.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Ordnung oder ihrer Ergänzungsordnungen rechtsunwirksam sein gelten die übrigen Bestimmungen fort.
(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind Ihrem Sinn entsprechend auszulegen.


Teil: noch zu klären

§ Wahlen

(1) Die FSRs und der StuRa werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung der Studischaft.
(2) Die Mitglieder die Organe der Studischaft werden jährlich gewählt.
(3) Die FSRs wählen
1. Personen zur Besetzung seiner Ämter,
2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen,
3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss,
4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und
5. ihre Vertretung für den StuRa.
(4) Der StuRa wählt
1. Personen zur Besetzung seiner Ämter,
2. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes,
3. ihre Vertretung für die Bibliothekskommission und
4. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS.

§ Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr.
(2) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft beginnt
1. für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,
2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. durch Rücktritt,
3. durch Neuwahl,
4. durch Exmatrikulation,
5. im Falle des Ablebens.


§ Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder.
(2) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft beginnt
1. mit der Amtszeit,
2. mit Besetzung einer Position gemäß § 5 Absatz 3 und
3. mit Beschluss.
(3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht
1. auf eigenen Wunsch oder
2. bei unentschuldigten Fehlen.
(4) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet
1. mit der Amtszeit oder
2. mit Verlust der Positionen gemäß § 5 Absatz 3 oder
3. mit Beschluss für Stimmberechtigung nach Absatz 2 Nr. 3.


  • Gremiensemester für gewählte Mitglieder - nicht wenn unentschuldigetes Fehlen von mehr als 1/3 der Sitzungen, in
  • Dienstvorgesetzter für Angestellte
  • StuRa Vertreter - wenn auf konstituierender Sitzung des FSR zu wenig gewählt werden
  • Ruhen der Stimme
  • Zeitpunkt der Konstituierung der FSRs und des StuRa

Diese Satzung tritt am …… in Kraft.