Anschaffung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[TU Dresden]]: [http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/verwaltung/dezernat_1/sachgebiet_1_2/Aussonderung/ Aussonderung] | * [[TU Dresden]]: [http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/verwaltung/dezernat_1/sachgebiet_1_2/Aussonderung/ Aussonderung] | ||
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= [[geringwertige Wirtschaftsgüter]] = | = [[geringwertige Wirtschaftsgüter]] = |
Version vom 20. Januar 2014, 14:46 Uhr
Ablauf
- Antrag (an passender Stelle) stellen
- eventuell exemplarische Angebote einholen
- (zustimmenden) Beschluss fassen (lassen)
- konkrete (passende) Angebote einholen
- (begründete) Auswahl treffen
- Beschaffung
- Bestellung auslösen
- Rechnung begleichen (oder, falls möglich, auch später)
- Ware entgegennehmen
- Ware unverzüglich prüfen
- #Inventarisieren
- in Betrieb nehmen
Quellen
besondere Quellen
Inventar
Inventarisierung
geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden als abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1.000 €.
Abschreibungsmöglichkeiten
Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres)
Variante 1
Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € (netto)
Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.
Wirtschaftsgüter > 410 €
Für diese Wirtschaftsgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.
Variante 2
Alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.