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Etwa könnte auch "einfach" auf die Reglung gemäß [[SächsRKG]] verwiesen werden. Daraus ergeben sich dann auch etwa die Sätze für die Beträge der Wegstreckenentschädigung. Das hat den Vorteil (aber vielleicht auch Nachteil), dass die Beträge durch den Freistaat gelegentlich (aber selten) sachgemäß angepasst werden. Ein Beispiel hierfür ist die [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5291516066050 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung]. | |||
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Version vom 20. November 2013, 02:29 Uhr
Als Reisekosten werden die durch eine (dienstliche) Reise entstanden finanziellen Aufwendungen bezeichnet.
Die Abrechnung oder Vergütung von Reisekosten regelt die FO. Art und Umfang der Erstattung von Auslagen sollten dort geregelt sein. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des SächsRKG (mit der VwV-SächsRKG).
Fahrtkosten
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf § 31 Abs. 3. 0,20 € je gefahrenen Kilometer und ergänzende 0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person sind die Sätze.
Übernachtungskosten
Tagegeld
Nebenkosten
etwa gemäß IX. VwV-SächsRKG (Zu § 9 SächsRKG)
Teilnahmegebühren
Reglungen
Finanzordnung
alternative Reglungen
Reglung mit dem Verweis auf das SächsRKG
Etwa könnte auch "einfach" auf die Reglung gemäß SächsRKG verwiesen werden. Daraus ergeben sich dann auch etwa die Sätze für die Beträge der Wegstreckenentschädigung. Das hat den Vorteil (aber vielleicht auch Nachteil), dass die Beträge durch den Freistaat gelegentlich (aber selten) sachgemäß angepasst werden. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung.