Prüfungsberatung: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß der [[Prüfungsordnungen]] müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] gibt eine Empfehlung zur Reglung | Gemäß der [[Prüfungsordnungen]] müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] gibt eine Empfehlung zur Reglung | ||
*der Mindestdauer der Ankündigung und | * der Mindestdauer der Ankündigung und | ||
*der Art der Bekanntgabe. | * der Art der Bekanntgabe. | ||
===Bekanntgabe=== | === Bekanntgabe === | ||
Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss [[ortsüblich]] bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt. | Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss [[ortsüblich]] bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt. | ||
====Inhalt der Bekanntgabe==== | ==== Inhalt der Bekanntgabe ==== | ||
Bekanntgegeben werden müssen: | Bekanntgegeben werden müssen: | ||
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Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden. | Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der [[Musterprüfungsordnung]] mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden. | ||
In den Akten des [[Prüfungsamtes]] wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar. | In den Akten des [[Prüfungsamtes]] wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar. | ||
==Zeitraum== | == Zeitraum == | ||
===außerhalb der Prüfungsabschnitte=== | === außerhalb der Prüfungsabschnitte === | ||
Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen [[Prüfungsordnungen]] der jeweiligen [[Studiengänge]]. | Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen [[Prüfungsordnungen]] der jeweiligen [[Studiengänge]]. | ||
===Besonderheiten Wiederholungsprüfungen=== | === Besonderheiten Wiederholungsprüfungen === | ||
Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen. <!--Kann nach dem Auslaufen derartiger POs, also etwa 2014, entfernt werden.--> | Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen. <!--Kann nach dem Auslaufen derartiger POs, also etwa 2014, entfernt werden.--> | ||
==keine Zulassung== | == keine Zulassung == | ||
===wegen fehlender [[Anwesenheit]]=== | === wegen fehlender [[Anwesenheit]] === | ||
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der [[Studienordnungen|Studienordnung]] oder [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] geregelt sein. Nur diese machten eine [[Anwesenheit#Listen|Anwesenheitsliste]] notwendig und verwertbar. | Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der [[Studienordnungen|Studienordnung]] oder [[Prüfungsordnungen|Prüfungsordnung]] geregelt sein. Nur diese machten eine [[Anwesenheit#Listen|Anwesenheitsliste]] notwendig und verwertbar. |
Version vom 19. Mai 2010, 18:19 Uhr
Termin
Gemäß der Prüfungsordnungen müssen alle Termine der Prüfungen bekannt gegeben werden. § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung gibt eine Empfehlung zur Reglung
- der Mindestdauer der Ankündigung und
- der Art der Bekanntgabe.
Bekanntgabe
Die Bekanntgabe der Prüfungstermine muss ortsüblich bekanntgegeben werden. Das bedeutet im Regelfall über einen Aushang beim Prüfungsamt.
Inhalt der Bekanntgabe
Bekanntgegeben werden müssen:
- Tag
- Uhrzeit
- Ort
Datum der Bekanntgabe
Der übliche Beginn der Bekanntgabe ist gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 1 Monat vor dem Termin. Die Uhrzeit bei mündlichen sollte gemäß § 6 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung mindestens 2 Wochen bekanntgegeben werden.
In den Akten des Prüfungsamtes wird das Datum des Aushang des Prüfungstermins vermerkt, jedoch nicht im Aushang selbst. Da das Datum des Aushangs nur von Bedeutung ist (Studierende behauptet z.B., der Termin sei nicht rechtzeitig vorher bekannt gemacht worden), ist trotzdem alles nachvollziehbar.
Zeitraum
außerhalb der Prüfungsabschnitte
Grundsätzlich sollte es keine Prüfungen außerhalb des Prüfungsabschnittes geben, jedoch ist das zulässig. Geregelt ist das in den einzelnen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
Besonderheiten Wiederholungsprüfungen
Gemäß der Musterprüfungsordnung bis 2009 war geregelt, dass der Bekanntgabe der (regulären) Prüfungstermine auch die Zeiträume für eventuelle Nach- und Wiederholungsprüfungen anzukündigen sind, wenn sie nicht im Prüfungsabschnitt liegen.
keine Zulassung
wegen fehlender Anwesenheit
Die Pflicht zur Anwesenheit ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Diese muss, in der Studienordnung oder Prüfungsordnung geregelt sein. Nur diese machten eine Anwesenheitsliste notwendig und verwertbar.