Ehrenamt: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.juraforum.de/lexikon/ehrenamtliche-taetigkeit JuraForum.de: Ehrenamtliche Tätigkeit]
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* [http://www.ehrenamt.sachsen.de anerkannt im Ehrenamt] des [[Freistaat Sachsen | Freistaates Sachsen]]s (Zuständigkeit [[SMS]])
* [http://www.ehrenamt.sachsen.de anerkannt im Ehrenamt] des [[Freistaat Sachsen | Freistaates Sachsen]]s (Zuständigkeit [[SMS]])
* [http://www.ehrenamt-deutschland.org/verguetung-aufwandsentschaedigung/ Ehrenamt Deutschland]


== Einzelnachweise ==
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== siehe auch ==
== siehe auch ==
* [http://www.ehrenamt-deutschland.org/verguetung-aufwandsentschaedigung/ Ehrenamt Deutschland]
* [[Wohngeld-Beratung]]
* [[Wohngeld-Beratung]]


[[Kategorie:Gremienvorzug]]
[[Kategorie:Gremienvorzug]]

Version vom 10. November 2015, 19:40 Uhr

Die Neutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten.

Ein Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Man leistet es für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von Vereinigungen, Initiativen oder Institutionen und kann in einigen Fällen dazu verpflichtet werden. [1] Viele Tätigkeiten beim StuRa der HTW Dresden werden der Ehre halber durchgeführt, nicht alle Inhalte sollen und können bemessen oder verbucht werden. Diese Arbeiten haben den Vorteil, dass Abhängigkeiten und Bürokratisierung der Abläufe klein gehalten werden können.

Motivation

Es gibt eine Briefmarke aus dem Jahr 2008 [2] zum Ehrenamt, welche folgenden Text enthält:

  • für die Gemeinschaft, für die Wissenschaft, für die Gesundheit, für die Politik, für die Kirche, für die Bildung, für die Familie, für die Kultur, für die Umwelt, für den Sport, für die Zukunft, für uns alle

Ehrenamt Steuern

Muss für das Geld, das man für die ehrenamtliche Tätigkeit erhält wird, eine Steuer entrichtet werden?

Vom Grundsatz her ist es so, dass alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der ehrenamtlich Tätige erhält, der Einkommenssteuer unterliegen. Im Einkommenssteuergesetz werden allerdings einige Arten von Zahlungen genannt, die nicht als Einkommen angesehen werden. Alle übrigen Einnahmen sind solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Für diese Einnahmen ist entscheidend, ob sie mit einer Einkünfteerzielungsabsicht zugeflossen sind. Eine solche Einkunftserzielungsabsicht ist gegeben, wenn man einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus der Tätigkeit erzielen wollte. Ob diese Absicht bestand, wird anhand objektiver Kriterien ermittelt. Wenn die Einnahmen die absetzbaren Ausgaben übersteigen, dann wird grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen. Welche Zahlungen sind keine Einnahmen i.S.d. Einkommensteuergesetzes? Antwort: Reisekostenvergütungen. Gezahlte Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen sind gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, wenn sie nach reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. Gem. § 3 Nr. 16 EStG ist eine Reisekostenerstattung im Rahmen der Nr. 13 auch dann steuerfrei, wenn sie nicht aus öffentlichen Kassen erfolgt, sondern wenn die Zahlung etwa von einem gemeinnützigen Verein erfolgt.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist von der Steuer in bestimmten Rahmen ausgenommen.

Pauschalierte Aufwandsentschädigung

Gem. § 3 Nr. 26 a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Stand 2014). Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen. Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren. Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln. Die Ehrenamtspauschale kann für alle Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen beansprucht werden, etwa für eine Tätigkeit

  • als Vereinsvorstand, etwa als Vorsitzender oder Kassenwart
  • als Platzwart oder Gerätewart
  • im Reinigungsdienst
  • im Fahrdienst von Eltern zu Auswärtswettkämpfen von Kindern.

Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale hat zur Voraussetzung, dass

  • die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient,
  • die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmacht.

Wie bereits oben dargestellt, sind Zahlungen einer (oder mehrerer) Einrichtungen für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei. Werden darüber hinaus Zahlungen erbracht, müssen diese weitergehenden, die Summe von 720 Euro übersteigenden Beträge versteuert werden.

Aufwandsspende

Bei einer Aufwandsspende verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dies kommt einer Geldspende gleich, da für eine die Steuerlast mindernde Spende kein Geldfluss erforderlich ist. In der Spendenquittung muss aber vermerkt sein, dass es sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt. Ist das der Fall, so greift § 10 b EStG, nach dem Spenden an gemeinnützige Körperschaften steuermindernd wirken.

Weblinks

Einzelnachweise

siehe auch