Prüfungsversuch: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Freiversuch ===
=== Freiversuch ===
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfung]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7961213120435&jlink=p35 § 35] Absatz 5 [[SächsHSG]] und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__15.html § 15] Abs. 2 und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]].


Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfung]] gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p35 § 35] Absatz 5 [[SächsHSG]] und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__15.html § 15] Abs. 2 und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]].
 
Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en, die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.


==== Abschaffung vom Freiversuch ====
==== Abschaffung vom Freiversuch ====

Version vom 24. Januar 2021, 17:33 Uhr

Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.

Freiversuch

Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfung gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG und § 15 Abs. 2 und § 17 HRG.

Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen, die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.

Abschaffung vom Freiversuch

Gelegentlich kommt es zur Initiative den Freiversuch abzuschaffen.

Klassischer Weise wird das (grundsätzlich nachvollziehbare) Argument des mit dem Freiversuch verbundenen zusätzlichen Aufwandes bemüht. (Es ist wohl klar, dass durch die Gewährung eines Freiversuches, dem vorfristigen Ablegens einer Prüfung und damit verbundenen kleinen bürokratisch Aufwandes, als auch der Möglichkeit sich entrechend später nochmals prüfen zu lassen, Aufwand für Verwaltung und Prüfende verbunden ist.) Der Nutzen für Studierende, das Studium entsprechend Vorkenntnissen oder besonderen Bemühungen das Studium zügiger und dem individuellen Leistungsvermögen angemessener zu absolvieren, sollte jedoch als überwiegen. Es sollte auch nur im Interesse der Hochschule sein, dass Studierende entsprechend des Leistungsvermögens die Möglichkeiten erhalten angemessen schneller und besser das Studium abschließen zu können.
Faktenlage
In der Senatskommission Lehre und Studium (Sitzung 2017-04-18) wurde klargestellt:
In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)
Daraus ergab sich die Position:
Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.

erster regulärer Prüfungsversuch

erste Wiederholungsprüfung

Grundlage
Fristen
  • innerhalb eines Jahres
    Die Frist zum Erbringen der Prüfungsleistung ergibt sich aus der PO. Sie ist eine Eins-zu-eins-Um­set­zung der Reglung aus dem Hochschulgesetz, worauf die PO basiert.
Abmeldung
  • Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
    Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 (Muster-)PO.

zweite Wiederholungsprüfung

dritter oder höherer Wiederholungsprüfung

Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung