Nichtanrechnung der Studienzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juni 2010, 23:23 Uhr
Im Folgenden wird nur Bezug auf die Nichtanrechnung der Studienzeit genommen, denn diese kann an jeder Hochschule anders umgesetzt werden. Es gibt weitere "Vorzüge" durch die Mitwirkung, wie beispielsweise Gremiensemester.
Grundlage
Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert sachsenweit auf § 20 Absatz 4 SächsHSG.
An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die Immatrikulationsordnung. Diese wurde bei der 116. Sitzung des Senates verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem Prorektorat Lehre und Studium.
Antragsberechtigung
Alle Mitglieder der Organe unabhängig von der Stimmberechtigung.
Antrag
Das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen Antrag erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar.
Antrag beim Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden
Entstehung des Antrages
Der Antrag wurde allein vom Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erstellt. Dies geschah, obwohl diesem wohl bekannt gewesen sein müsste, dass die zuständigen studentische Vertretungen als Ansprechstellen zur Verfügung gestanden hätten.
Fehler des Antrages
PaulRiegel hat einige Verbesserungsvorschläge:
- Die Mitwirkung im Studentenwerk fehlt.
- usw.
- Das Dokument steht nicht online.
Verfügbarkeit des Antrages
Der Antrag ist beim Studentensekretariat zu bekommen.
Verfügbarkeit des Antrages online
Der Antrag ist nicht auf der Website HTW Dresden, etwa beim Studentensekretariat, bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der StuRa das Dokument elektronisch besorgen und auf der Website bereitstellen.
Nachweise
Für das erfolgreiche Verfahren bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für
- stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die Gremienbetreuung des Rektorates und
- beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ.
Verfahren
- Der Antrag ist im StudSek zu erhalten.
- Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
- Der Antrag ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im StudSek fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben.
- Nach dem Vermerk des StudSek kann dann die richtige Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
Auswirkungen
- Ablegen von Prüfungen
- eigenverantwortliches Anmelden zu Prüfungen notwendig
- Möglichkeit zu Freischüsssen
- keine direkte Auswirkung auf die Bezugsdauer gemäß BAföG