Vertretung studentische Hilfskräfte: Unterschied zwischen den Versionen

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(wir haben auch eine weitere große Aufgabe der Interessenvertretung, die nur in der Begründung erkennbar ist)
 
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== Idee ==
== Idee ==


Gemäß der [[Sächsisches Hochschulgesetz/Begründung | Begründung]] zu § 24 zu Absatz 3 SächsHSG ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5892113120627&jlink=p24 § 24] Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.
Gemäß der [[Sächsisches Hochschulgesetz/Begründung | Begründung zum]] [[SächsHSG]] zu § 24 zu Absatz Satz 2 ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5892113120627&jlink=p24 § 24] Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.


Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges [[Referate | Referat]] oder als [[Referat Hochschulpolitik#Bereiche | Bereich des Referates Hochschulpolitik]] einzugliedern.
Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges [[Referate | Referat]] oder als [[Referat Hochschulpolitik#Bereiche | Bereich des Referates Hochschulpolitik]] einzugliedern.

Version vom 30. April 2010, 12:31 Uhr

Idee

Gemäß der Begründung zum SächsHSG zu § 24 zu Absatz Satz 2 ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.

Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges Referat oder als Bereich des Referates Hochschulpolitik einzugliedern.

Eine Zusammenarbeit mit dem Personalrat erscheint zweckmäßig.

Für die Bedingen der Hilfskräfte ist die Kanzlerin, überwiegend durch das Dezernat Personalangelegenheiten HTW Dresden, zuständig.

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