Fakultätsrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Die grundsätzliche Zusammensetzung der Fakultätsräte ergibt sich gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8408213120388&jlink=p88 § 88] [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 88 Fakultätsrat | SächsHSG]]. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 15 Fakultätsrat | § 15]] [[Grundordnung HTW Dresden]] nach der Anzahl der [[Planstellen#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Planstellen]] der [[Mitgliedergruppen#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer]]. | |||
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Version vom 11. Juni 2010, 20:06 Uhr
Der Fakultätsrat ist das zentrale Entscheidungsgremium auf Fakultätsebene. Der Fakultätsrat beschäftigt sich gemäß § 88 SächsHSG mit:
- Berufungen
- Studien- und Prüfungsordnungen
- Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
- Evaluation
- Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel
- Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan
- Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und dem SMWK
Grundlage
Zusammensetzung
Die grundsätzliche Zusammensetzung der Fakultätsräte ergibt sich gemäß § 88 SächsHSG. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß § 15 Grundordnung HTW Dresden nach der Anzahl der Planstellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten
Auf der Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Vertretung der Studentinnen und Studenten einen nach den beschränkten Möglichkeiten des SächsHSG ein guten Anteil der Stimmen. Der Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten liegt jedoch bei weniger als einem Viertel.