StuRa:Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K Wen bedarf es für die Änderung |
Denny (Diskussion | Beiträge) →Hinweis zu Änderungen: Änderungsordnung eingefügt |
||
| Zeile 23: | Zeile 23: | ||
== Hinweis zu Änderungen == | == Hinweis zu Änderungen == | ||
* Bei Änderungen der [[Beitragsordnung | BO]] sollte nicht die ganze [[Beitragsordnung | BO]] neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind zu | * Bei Änderungen der [[Beitragsordnung | BO]] sollte nicht die ganze [[Beitragsordnung | BO]] neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind in Form einer '''Änderungsordnung''' zu beschließen. Dies hat eine Vielzahl von Vorteilen: | ||
** Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer. | ** Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer. | ||
** Bereits früher durch das [[Rektorat]] genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich. | ** Bereits früher durch das [[Rektorat]] genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich. | ||
Version vom 25. August 2010, 17:50 Uhr
Die Beitragsordnung (Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden), kurz BO genannt, dient zur Erhebung von Beiträgen aus der Studentinnen- und Studentenschaft. Somit ist sie die finanzielle Grundlage für das Wirken der studentischen Selbstverwaltung.
Grundlage
Befassung
Beschlussfassung
Genehmigung
Versionen
ältere Fassungen
Hinweis zu Änderungen
- Bei Änderungen der BO sollte nicht die ganze BO neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind in Form einer Änderungsordnung zu beschließen. Dies hat eine Vielzahl von Vorteilen:
- Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer.
- Bereits früher durch das Rektorat genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich.
- Es ist eine Nachvollziehbarkeit für die Anpassung der Ordnung gegeben.