StuRa:Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Wen bedarf es für die Änderung)
(→‎Hinweis zu Änderungen: Änderungsordnung eingefügt)
Zeile 23: Zeile 23:


== Hinweis zu Änderungen ==
== Hinweis zu Änderungen ==
* Bei Änderungen der [[Beitragsordnung | BO]] sollte nicht die ganze [[Beitragsordnung | BO]] neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind zu befassen. Dies hat eine Vielzahl von Vorteilen:
* Bei Änderungen der [[Beitragsordnung | BO]] sollte nicht die ganze [[Beitragsordnung | BO]] neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind in Form einer '''Änderungsordnung''' zu beschließen. Dies hat eine Vielzahl von Vorteilen:
** Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer.
** Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer.
** Bereits früher durch das [[Rektorat]] genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich.
** Bereits früher durch das [[Rektorat]] genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich.

Version vom 25. August 2010, 17:50 Uhr

Die Beitragsordnung (Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden), kurz BO genannt, dient zur Erhebung von Beiträgen aus der Studentinnen- und Studentenschaft. Somit ist sie die finanzielle Grundlage für das Wirken der studentischen Selbstverwaltung.

Grundlage

Befassung

Beschlussfassung

StuRa

Genehmigung

Rektorat

Versionen

aktuelle Arbeitsfassung

aktuell gültige Fassung vom 22. Juni 2010

ältere Fassungen

Hinweis zu Änderungen

  • Bei Änderungen der BO sollte nicht die ganze BO neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind in Form einer Änderungsordnung zu beschließen. Dies hat eine Vielzahl von Vorteilen:
    • Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer.
    • Bereits früher durch das Rektorat genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich.
    • Es ist eine Nachvollziehbarkeit für die Anpassung der Ordnung gegeben.