StuRa:Sitzungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7687313120742&jlink=p56 § 56] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] sind [[Personalangelegenheiten | Personal-]] und [[Prüfungsangelegenheiten]] nicht öffentlich zu behandeln. | Gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7687313120742&jlink=p56 § 56] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] sind [[Personalangelegenheiten | Personal-]] und [[Prüfungsangelegenheiten]] nicht öffentlich zu behandeln. | ||
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Version vom 23. März 2011, 21:31 Uhr
Zeiten
- Gremienblockzeit (weiteres sollte ausgeführt werden)
Termine
Termine der Sitzungen sollten frühzeitig, langfristig beschlossen und veröffentlicht werden.
Es ist für ein Gremium sinnvoll, dass sich alle Beteiligten darauf verständigen wie sie ihre Termine prinzipiell festlegen wollen. Dazu kann es eine Reglung in einer Geschäftsordnung oder ähnlichen geben. Sonst sollten die Beteiligten das Verfahren für die Vereinbarung von Terminen für die Sitzungen besprechen und sich dazu einigen.
Die Festlegung einer Regelmäßigkeit erscheint für ordentliche (beständige und in nur in Sonderfällen handelnde) Gremien wichtig. Es kann nach der Bekanntgabe des Beschlusses auch vom Gremium argumentiert werden, dass keine besondere terminliche Einladung zur Sitzung mehr nötig ist.
Bekanntgabe der Termine
Passend zu den Reglungen hinsichtlich der Termine sollte die Veröffentlichung dieser geregelt werden.
Im Übrigen sollten auch Gremien, die nicht öffentlich tagenden, die Termine ihrer Sitzungen bekanntgeben. Somit zeigen dieses, dass es arbeitet und gibt zu erkennen, dass ein Protokoll dazu erstellt werden wird.
Öffentlichkeit
Grundsätzlich sollten alle Sitzungen öffentlich sein. Öffentlichkeit, von Sitzungen mit deren Protokollen, schafft Transparenz.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Ausschluss der Öffentlichkeit per Gesetz
Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG sind Personal- und Prüfungsangelegenheiten nicht öffentlich zu behandeln.
des StuRa
besondere
konstituierende
- Vorstellung
- des StuRa (vorzugsweise unmittelbar vor der konstituierenden Sitzung, aber dazu muss entsprechend, etwa bei der Benachrichtigung der Gewählten, informiert werden)
- der bisherigen Mitglieder des StuRa
- der neuen Mitglieder des StuRa
- Angestellte (möglichst mit deren Anwesenheit)
- Information
- Ordnungen des StuRa
- Grundordnung (aktuell noch die Satzung)
- Wahlordnung
- Finanzordnung
- Gliederung des StuRa in Referate
- Ämter und Stellen
- Ordnungen des StuRa
- Beschlüsse
- Kooption der beratenden Mitglieder
- Festlegung der Sitzungszeit
- Wahl der Ämter