StuRa:Sitzungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7687313120742&jlink=p56 § 56] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] sind [[Personalangelegenheiten | Personal-]] und [[Prüfungsangelegenheiten]] nicht öffentlich zu behandeln.
Gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7687313120742&jlink=p56 § 56] Absatz 2 Satz 1 [[SächsHSG]] sind [[Personalangelegenheiten | Personal-]] und [[Prüfungsangelegenheiten]] nicht öffentlich zu behandeln.


== besondere ==
== des [[StuRa]] ==


=== konstituierende ===
=== besondere ===
 
==== konstituierende ====
* Vorstellung
* Vorstellung
** des StuRa (vorzugsweise unmittelbar vor der [[Sitzungen#konstituierende | konstituierenden Sitzung]], aber dazu muss entsprechend, etwa bei der Benachrichtigung der Gewählten, informiert werden)
** des StuRa (vorzugsweise unmittelbar vor der [[Sitzungen#konstituierende | konstituierenden Sitzung]], aber dazu muss entsprechend, etwa bei der Benachrichtigung der Gewählten, informiert werden)

Version vom 23. März 2011, 21:31 Uhr

Zeiten

Termine

Termine der Sitzungen sollten frühzeitig, langfristig beschlossen und veröffentlicht werden.

Es ist für ein Gremium sinnvoll, dass sich alle Beteiligten darauf verständigen wie sie ihre Termine prinzipiell festlegen wollen. Dazu kann es eine Reglung in einer Geschäftsordnung oder ähnlichen geben. Sonst sollten die Beteiligten das Verfahren für die Vereinbarung von Terminen für die Sitzungen besprechen und sich dazu einigen.

Die Festlegung einer Regelmäßigkeit erscheint für ordentliche (beständige und in nur in Sonderfällen handelnde) Gremien wichtig. Es kann nach der Bekanntgabe des Beschlusses auch vom Gremium argumentiert werden, dass keine besondere terminliche Einladung zur Sitzung mehr nötig ist.

Bekanntgabe der Termine

Passend zu den Reglungen hinsichtlich der Termine sollte die Veröffentlichung dieser geregelt werden.

Im Übrigen sollten auch Gremien, die nicht öffentlich tagenden, die Termine ihrer Sitzungen bekanntgeben. Somit zeigen dieses, dass es arbeitet und gibt zu erkennen, dass ein Protokoll dazu erstellt werden wird.

Öffentlichkeit

Grundsätzlich sollten alle Sitzungen öffentlich sein. Öffentlichkeit, von Sitzungen mit deren Protokollen, schafft Transparenz.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Ausschluss der Öffentlichkeit per Gesetz

Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG sind Personal- und Prüfungsangelegenheiten nicht öffentlich zu behandeln.

des StuRa

besondere

konstituierende