Mitwirkungsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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(Entwurf von Anke und Paul)
 
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# Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus
# Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus
## dem mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen,
## dem mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen,
## Fehlen bei mehr als der Hälfte der Sitzungen ohne wichtigen Grund.
## Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
# Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder fehlender Mitwirkung.
# Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.
 
== beratende Mitglieder ==
== beratende Mitglieder ==
# Auf Antrag des beratenden Mitgliedes erstellt das Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim beratenden Mitglied anfordern. Das Organ beschließt dazu.
# Auf Antrag des beratenden Mitgliedes erstellt das Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim beratenden Mitglied anfordern. Das Organ beschließt dazu.

Version vom 10. Januar 2011, 01:46 Uhr

Mitwirkung

  1. Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
  2. Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.

gewählte Mitglieder

  1. Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus
    1. dem mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen,
    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
  2. Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.

beratende Mitglieder

  1. Auf Antrag des beratenden Mitgliedes erstellt das Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim beratenden Mitglied anfordern. Das Organ beschließt dazu.

kooptierte Mitglieder

  1. Studentinnen und Studenten, die Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
  2. Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Insbesondere zählen hierzu Gremien, wie Studienkommission, Prüfungsausschuss, Berufungskommission.
  3. Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Insbesondere zählen hierzu Gremien, wie Senatskommission.