Geschäftsordnungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Geschäftsordnung]] regelt die Verfahren eines [[Organ]]es. Üblicher Weise handelt es sich dabei um die Organisation zu [[Sitzung]]en. Das beginnt mit den [[Einladung]]en und geht bis zur [[Verabschiedung]] des [[Protokoll]]s.
Eine [[Geschäftsordnung]] regelt die Verfahren eines [[Organ]]es. Üblicher Weise handelt es sich dabei um die Organisation zu [[Sitzung]]en. Das beginnt mit den [[Einladung]]en und geht bis zur [[Verabschiedung]] des [[Protokoll]]s.
Bei fehlender [[Geschäftsordnung]] oder der fehlenden Reglung bei Unklarheiten zur [[Geschäftsordnung]] (Üblicherweise Weise ist in jeder [[Geschäftsordnung]] geregelt, wem die Auslegung der [[Geschäftsordnung]] oder die Entscheidung für fehlende Reglung in der [[Geschäftsordnung]] obliegt.) ist die [[Geschäftsordnung]] des [[Organ]]s anzuwenden, deren Daseinsberechtigung das [[Gremium]] unterliegt. Im Konkreten bedeutet das: Beim [[StuRa]], dessen Dasein sich durch das [[SächsHSG]] ergibt, welches der [[SLT]] geschaffen hat, ist [http://www.landtag.sachsen.de/de/landtag/grundlagen/87.aspx dessen Geschäftsordnung] im Zweifelsfall anzuwenden. Etwa bei einer [[SK]] ist dann die [[Geschäftsordnung des Senates]] anzuwenden.


=== bekannte Beispiele ===
=== bekannte Beispiele ===
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* [http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsordnung Wikipedia: Geschäftsordnung]
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsordnung Wikipedia: Geschäftsordnung]
* [[Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
* [[Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
* [[Geschäftsordnung StuRa]]
* [[Geschäftsordnung des StuRa]]
* [[Geschäftsordnung Senat]]
* [[Geschäftsordnung des Senates]]
* [[Geschäftsordnung Erweiterter Senat]]
* [[Geschäftsordnung des Erweiterten Senates]]


[[Kategorie:Ordnung]]
[[Kategorie:Ordnung]]

Version vom 18. Januar 2011, 01:35 Uhr

Eine Geschäftsordnung regelt die Verfahren eines Organes. Üblicher Weise handelt es sich dabei um die Organisation zu Sitzungen. Das beginnt mit den Einladungen und geht bis zur Verabschiedung des Protokolls.

Bei fehlender Geschäftsordnung oder der fehlenden Reglung bei Unklarheiten zur Geschäftsordnung (Üblicherweise Weise ist in jeder Geschäftsordnung geregelt, wem die Auslegung der Geschäftsordnung oder die Entscheidung für fehlende Reglung in der Geschäftsordnung obliegt.) ist die Geschäftsordnung des Organs anzuwenden, deren Daseinsberechtigung das Gremium unterliegt. Im Konkreten bedeutet das: Beim StuRa, dessen Dasein sich durch das SächsHSG ergibt, welches der SLT geschaffen hat, ist dessen Geschäftsordnung im Zweifelsfall anzuwenden. Etwa bei einer SK ist dann die Geschäftsordnung des Senates anzuwenden.

bekannte Beispiele

Siehe auch