E-Voting: Unterschied zwischen den Versionen
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# Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl ''öffentlicher Überprüfbarkeit'' unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. | # Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl ''öffentlicher Überprüfbarkeit'' unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. | ||
# Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger ''zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft'' werden können. [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html] | # Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger ''zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft'' werden können. [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html] | ||
== Software == | |||
* [[LiquidFeedback]] | |||
* [http://wiki.liqd.net/Adhocracy Adhocracy] | |||
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== siehe auch == | == siehe auch == | ||
* podcast: [http://chaosradio.ccc.de/cre128.html CRE 128: Wahlrecht und Wahlsysteme] ([http://chaosradio.ccc.de/archive/chaosradio_express_128.mp3 mp3]) | * podcast: [http://chaosradio.ccc.de/cre128.html CRE 128: Wahlrecht und Wahlsysteme] ([http://chaosradio.ccc.de/archive/chaosradio_express_128.mp3 mp3]) | ||
Version vom 26. Januar 2011, 18:16 Uhr
Ist die Implementierung einer Stimmabgabe auf elektronischen Wege. Vergesst E-Voting für Wahlen(!), da zur Zeit (2011) keine Verfahren bekannt sind eine Wahl nach demokratischen Grundsätzen zu garantieren. Es wäre aber ein nettes Werkzeug um Abstimmungen vorzubereiten und einen Konsens (z.B. bzgl eines Antragstextes) zu finden (welcher dann in einer Wahl enden kann). Klarstellung zum Thema Wahl:
- Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
- Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. [1]
Software
siehe auch
- podcast: CRE 128: Wahlrecht und Wahlsysteme (mp3)