Beschlussfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8811412885188&jlink=p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird auf einer weiteren Sitzung der Themenpunkt erneut behandelt und kann dann auch ohne die vorgenannte Bedingung beschlossen werden. | |||
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