StuRa:Geschäftsordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § Beschlussfassung ===
=== § Beschlussfassung ===
Grundsätzliches zu Beschlüssen an Hochschulen findet ihr im § 54 SächsHSG.
Es finden die Regelungen aus § 54 Absatz 1 und 2 SächsHSG Anwendung.

Version vom 4. März 2011, 21:09 Uhr

§ Ordnungen

  1. Damit werden Beschlüsse bindender, da es nicht auf eine gewisse Konstellation zur jeweiligen Sitzung ankommen kann.
  2. Die FSRs sollten vom StuRa mitgeteilt bekommen was auch sie betreffen kann.
  3. So wird sichergestellt, dass alle Studentinnen und Studenten der Hochschule sich über die Ordnungen informieren können. Es muss gewährleistet sein, dass die gesamten Regelungen des Organs dargestellt werden.


§ Sitzungen

  1. nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden

§ Anträge

  1. Zusatz: Näheres zu Finanzanträgen regelt die Finanzordnung der Studentenschaft der HTW Dresden.

§ Beschlussfassung

Es finden die Regelungen aus § 54 Absatz 1 und 2 SächsHSG Anwendung.