StuRa:Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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Derartige [[Beschlüsse]] bedürfen der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden.
Derartige [[Beschlüsse]] bedürfen der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die [[#Grundsatz | persistenten]] Beschlüssen sollten ergänzend in einem [[Forderungskatalog]] verwaltet und bekannt gemacht werden.
== Siehe auch ==
* [[:Kategorie:Beschlussverwaltung]] oder [[:Kategorie:Antragsverwaltung]]
[[Kategorie:Sitzung]]

Version vom 24. März 2011, 05:49 Uhr

Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.

Gültigkeit

Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:

"Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."

Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern dienen "nur" zum späteren Beweis.

Besonderheiten

Wahlen

Finanzen

Grundsatz

Derartige Beschlüsse zeichnen sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.

Forderung

Derartige Beschlüsse bedürfen der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.

Siehe auch